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BBK Nr. 12 vom

Buchungen und Bilanzierung bei Gründung einer Personengesellschaft

Wolfgang Eggert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Bargründung

Jede und somit auch die bar gegründete Personenhandelsgesellschaft ist gemäß § 106 HGB zum Handelsregister anzumelden. Allerdings ist die Eintragung – falls ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird – nur deklaratorisch, d. h. die Gesellschaft entsteht bereits mit dem Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2 HGB).

Ab dem Zeitpunkt „Beginn des Handelsgewerbes“, d. h. faktisch mit der ersten Vorbereitungshandlung, beginnt auch die Buchführungspflicht (§§ 238 ff. HGB). Das wiederum bedeutet, es sind auch schon vor der Eintragung in das Handelsregister Bücher zu führen, sobald der Betrieb eines Handelsgewerbes aufgenommen worden ist. Weiterhin ist zu diesem Zeitpunkt die Eröffnungsbilanz gemäß § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB zu erstellen.

Maßgeblich sowohl für die Buchführung als auch zur Erstellung von Eröffnungs- und Schlussbilanzen sind die Vorschriften der §§ 238 bis 263 HGB. Liegt eine Gesellschaft nach § 264a HGB vor – ein typischer Vertreter ist die GmbH & Co. KG –, sind zusätzlich die §§ 264 ff. HGB zu beachten.

Die Bilanzierung bei Bargründung einer Personengesellschaft verursacht keine gewichtigen steuerlichen Probleme. Auch Handels- und Steuerbilanz unterschei...

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