(Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung im Revisionsverfahren: Zäsurwirkung einer Vorverurteilung bei vollstreckter Strafe; maßgeblicher Zeitpunkt des Vollstreckungsstandes bei der erneuten Gesamtstrafenbildung)
Gesetze: § 53 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 358 Abs 2 S 1 StPO
Instanzenzug: Az: 40 KLs 7/16
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
2Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während der Schuldspruch und die Bemessung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.
3Der Angeklagte hatte zwei der abgeurteilten Taten am und damit zeitlich vor dem rechtskräftigen begangen, durch welches er zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, die noch nicht erledigt ist. Damit kommt in Betracht, dass mit dieser Freiheitsstrafe und den im angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen für die Taten vom gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, während die für die Tat vom festgesetzte Einzelstrafe wegen einer möglichen Zäsurwirkung des Urteils vom gesondert auszusprechen war. Dem steht nicht notwendig entgegen, dass durch das eine Tat des Angeklagten geahndet worden war, die dieser vor dem begangen hatte. Denn dieses Urteil würde nur dann seinerseits eine Zäsur begründen und damit eine Gesamtstrafenbildung zwischen der Freiheitsstrafe aus dem und den Einzelstrafen für die Taten vom ausschließen, wenn die dort verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen noch nicht erledigt ist (s. etwa , NJW 1982, 2080 f.; Beschluss vom - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Urteile vom - 3 StR 124/85, juris Rn. 6; vom - 2 StR 37/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; vom - 1 StR 222/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3; Beschlüsse vom - 5 StR 644/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsur-wirkung 5; vom - 4 StR 472/88, GA 1989, 132, 133; seine gegenteiligen, nicht tragenden Erwägungen im Urteil vom - 3 StR 311/85, BGHSt 33, 367, 369 verfolgt der Senat nicht weiter; s. bereits Senat, Beschluss vom - 3 StR 338/88, NStZ 1988, 552). Ob dies der Fall ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, da dieses den Vollstreckungsstand des nicht mitteilt.
4Durch die möglicherweise rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtstrafe ist der Angeklagte beschwert. Da das Amtsgericht Hannover die Vollstreckung der von ihm verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt hatte, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht auch die Vollstreckung einer aus dieser Freiheitsstrafe und den beiden Einzelstrafen für die Taten vom gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.
5Über die Gesamtstrafe ist daher nochmals zu befinden. Dabei wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben, dass insoweit der Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils () maßgeblich (s. nur , juris Rn. 5) und im Falle vom Ersturteil abweichender Gesamtstrafenbildung auch Augenmerk auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu richten ist (zuletzt etwa , NStZ-RR 2016, 275, 276).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR497.16.0
Fundstelle(n):
MAAAG-46950