Straßenbaubeiträge
1. Aufl. 2017
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§ 13 Kommentierung
Zur Eingangsformel
1Die Eingangsformel (Präambel) ist in den meisten Ländern nicht Teil des Satzungstextes, sondern hat nur Hinweisfunktion. Dort ist sie aus Gründen der Klarstellung zweckmäßig. Hingegen erfordert etwa das Schleswig-Holsteinische Landesrecht in § 66 Abs. 1 LVwG ausdrücklich, dass Satzungen in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein müssen, die Rechtsvorschriften angeben müssen, welche zum Erlass der Satzung berechtigen, auf die erfolgte Beschlussfassung hinweisen müssen, soweit diese durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, und den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen müssen, der die Satzung erlassen hat. Verstöße gegen diese Anforderungen führen zur Nichtigkeit der Satzung. Nach Absatz 2 der Vorschrift soll die Satzung in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen. Unabhängig von diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben in Schleswig-Holstein sollten diese Angaben auch in anderen Ländern aus Gründen der Klarheit in die Satzung aufgenommen und mit beschlossen werden.
Zu § 1 (Abgabentatbestand)
2Die Vorschrift benennt die möglichen Gegenstände der Beitragserhebung (öffentliche Straßen, Wege und Plätze). In fast allen Länd...