Straßenbaubeiträge
1. Aufl. 2017
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§ 11 Heranziehung der Beitragspflichtigen
I. Entstehung der Beitragspflicht
1. Beitragsschuldverhältnis, Beitragsanspruch und Beitragspflicht
1Voraussetzung für die Heranziehung des Beitragspflichtigen zur Zahlung des von ihm geschuldeten Beitrags ist die Entstehung des Beitragsanspruchs. Der Beitragsanspruch ist Teil des Beitragsschuldverhältnisses. Das Beitragsschuldverhältnis ist die Summe aller Rechte und Pflichten, die im Verhältnis zwischen dem Beitragsgläubiger und dem Beitragsschuldner bestehen. Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis sind entsprechend der in allen Ländern anwendbaren Regelung des § 37 Abs. 1 AO abgesehen vom Beitragsanspruch etwa der Haftungsanspruch (§§ 69 ff. AO), der Anspruch auf Nebenleistungen wie Zinsen (§§ 233 ff. AO) oder Säumniszuschläge (§ 240 AO) oder der Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO). Der Beitragsanspruch ist das Recht des Beitragsgläubigers, vom Beitragsschuldner die Zahlung des Beitrags zu verlangen. Die Kehrseite des Beitragsanspruchs ist die Beitragspflicht. Sie ist die Pflicht des Beitragsschuldners, den Beitrag an den Beitragsgläubiger zu zahlen. Im Allgemeinen entsteht eine Abgabenpflicht einheitlich als Ganzes. Im Beitragsrecht wird hingegen zwischen der Entstehung der sachlichen Beitragspf...