Straßenbaubeiträge
1. Aufl. 2017
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§ 7 Beitragsfähige Maßnahmen
I. Allgemeines
1Beitragsfähig ist nicht schon jeder Aufwand, der einer Gemeinde in Folge der ihr obliegenden Straßenbaulast entsteht. Ein der Gemeinde entstandener Aufwand kann nur dann zu Straßenausbaubeiträgen führen, wenn der Aufwand für die Straße auf eine vom Gesetzgeber näher bestimmte, qualifizierte Maßnahme zurückzuführen ist. Die dabei in Betracht kommenden Maßnahmen werden in allen Kommunalabgabengesetzen ausdrücklich bezeichnet, wenn auch mit länderweise unterschiedlichen Begriffen. Diese Begriffe zur Beschreibung der beitragsfähigen Maßnahmen kennzeichnen den sog. „Beitragstatbestand“. Der Begriff Beitragstatbestand darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass mit ihm alle Voraussetzungen gekennzeichnet wären, deren Vorliegen zur Entstehung einer Beitragspflicht führen. Vielmehr kennzeichnet er nur die beitragspflichtige Maßnahme und damit eine von mehreren, eine Beitragspflicht begründenden Voraussetzungen.
1. Begrifflichkeiten in den einzelnen Bundesländern
2In den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer finden sich für die Kennzeichnung beitragsfähiger Maßnahmen die folgenden, teils identischen, teils voneinander abweichenden Begrif...