Straßenbaubeiträge
1. Aufl. 2017
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§ 6 Beitragsfähige öffentliche Einrichtungen
1Die Entstehung von Aufwand der Gemeinde kann nur dann die Erhebung von Beiträgen nach sich ziehen, wenn der Aufwand einen beitragsfähigen Gegenstand betrifft. Als beitragsfähige Gegenstände kommen dabei nach allen Kommunalabgabengesetzen zunächst öffentliche Einrichtungen in Betracht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG; § 8 Abs. 2 Satz 1 BbgKAG; § 11 Abs. 1 Satz 1 HKAG; § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG MV; § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG; § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW; § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG RP; § 8 Abs. 2 Satz 1 SKAG; § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG SH; § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG). Das gilt auch in Sachsen und Sachsen-Anhalt, wo das jeweilige Kommunalabgabengesetz den Begriff der öffentlichen Einrichtung nur im Zusammenhang mit Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen nennt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) und als Gegenstand von Straßenbaubeiträgen von vornherein „Straßen, Wege und Plätze“ bezeichnet (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Denn öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind in Sachsen und Sachsen-Anhalt ebenso wie in allen anderen Ländern nur Unterarten öffentlicher Einrichtungen. Gegenstand des hier zu behandelnden Straßenbaubeitragsrechts sind aber nicht alle in Betracht kommenden öffentlichen Einricht...