Straßenbaubeiträge
1. Aufl. 2017
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§ 4 Vorteilsbegriff
1Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW werden Beiträge „von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.“ Auch sämtliche der übrigen Kommunalabgabengesetze machen das Bestehen eines Vorteils zur Voraussetzung für die Beitragserhebung. Dabei erfordert – ebenso wie in Nordrhein-Westfalen – der Wortlaut in den Kommunalabgabengesetzen von Brandenburg (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BbgKAG) und dem Saarland (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SKAG) ausdrücklich einen „wirtschaftlichen Vorteil“, von Bayern (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG) und Thüringen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG) einen „besonderen Vorteil“, von Niedersachsen einen „besonderen wirtschaftlichen Vorteil“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG) und in den übrigen Fällen einen „Vorteil“ ohne ausdrückliche weitergehende Qualifikation. In zeitlicher Hinsicht setzt der Wortlaut des Kommunalabgabengesetzes von Hessen („nicht nur vorübergehende Vorteile“, § 11 Abs. 1 Satz 3 HKAG) eine gewisse Dauerhaftigkeit des Vorteils voraus. Teilweise heben die jeweiligen Gesetzeswortlaute ausdrücklich hervor, dass der Vorteil erwachsen müsse aus der „Möglichkeit der...