Marcus Arndt, Hans-Joachim Driehaus

Straßenbaubeiträge

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81401-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66831-9

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Straßenbaubeiträge (1. Auflage)

§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zur Erhebung von Beiträgen

I. Beitragserhebungsrecht

1Mit Ausnahme der Rechtslage in Baden-Württemberg verleihen die Kommunalabgabengesetze den Gemeinden in allen Flächenländern das Recht, Straßenbaubeiträge zu erheben. Dieses Recht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Straßen oder Teile von Straßen, die in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen. Lediglich in Rheinland-Pfalz beschränkt sich das Recht zur Erhebung von (einmaligen) Beiträgen auf Straßen, soweit sie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KAG RP).

II. Beitragserhebungspflicht

2Die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen ist in den meisten Ländern verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung, von der Beitragserhebungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Diese Pflicht ergibt sich nicht überall schon aus dem Kommunalabgabengesetz. Denn die meisten der zur Beitragserhebung ermächtigenden Vorschriften bestimmen nur, dass Gemeinden Beiträge erheben „können“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG; § 8 Abs. 1 Satz 1 BbgKAG; § 11 A...