Michael Sauthoff

Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen

1. Aufl. 2017

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81371-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66971-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Abgabenverfahrensrecht und abgabenrechtliche Nebenleistungen (1. Auflage)

§ 1 Begriff der Kommunalabgabe und Bedeutung der Verweisungen der KAG auf die AO

I. Begriff der Kommunalabgabe

1Eine Kommunalabgabe ist eine Abgabe dann, wenn die Erhebungs- und Ertragshoheit einer kommunalen Körperschaft zusteht. Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Gemeinden und Landkreisen erhoben werden, sind daher als Kommunalabgaben definiert (vgl. § 1 KAG BW). Dabei ist es unerheblich, ob diese Hoheit auf landes- oder bundesrechtliche Normen gestützt wird. Daher sind sowohl die nach dem landesrechtlichen Kommunalabgabengesetz (KAG) erhobenen Abgaben wie auch die nach dem bundesrechtlichen Baugesetzbuch (BauGB) erhobenen Erschließungsbeiträge Kommunalabgaben. Dies stellen etliche KAG klar (vgl. § 1 Abs. 4 KAG MV; § 1 Abs. 2 NKAG; § 1 Abs. 3 KAG NRW; 1 Abs. 2 KAG RP; § 1 Abs. 2 SKAG). In manchen Gesetzen wird ausdrücklich bestimmt, was Kommunalabgaben sind.

Hinweis:

So sind Kommunalabgaben nach § 1 Abs. 2 SächsKAG „Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Kurtaxe, die Fremdenverkehrsabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge).“

2Ansonsten ergibt sich der Begriff aus den Abgaben, die in dem jeweilig...