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BBK Nr. 11 vom Seite 493

Die neue Verlustuntergangsregelung nach § 8d KStG – eine Haftungsfalle?

Bernd Rätke

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 508Der neue § 8d KStG ist am durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften eingeführt worden. Nunmehr kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustuntergang nach § 8c KStG verhindert werden. Allerdings können auch Beratungsfehler drohen, wenn § 8d KStG nicht richtig angewendet wird.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Anwendungsvoraussetzungen und Antragstellung

[i]Vermeidung des Verlustuntergangs nach § 8c KStG Die Regelung des § 8c KStG ist ein Hemmnis – gerade für Start-Up-Unternehmen oder für sanierungsbedürftige Unternehmen –, um Investoren zu finden, die sich an der Gesellschaft beteiligen. Deshalb ermöglicht § 8d Abs. 1 KStG nunmehr auf Antrag einen Ausschluss des § 8c KStG. Dafür wird aber ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt, der zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden kann.

[i]Ausschluss schädlicher Maßnahmen Der neue Verlustvortrag kann jedoch seinerseits untergehen, wenn bestimmte schädliche Maßnahmen, die in § 8d Abs. 2 KStG genannt sind, im sog. Beobachtungszeitraum durchgeführt werden. Bei dem Beobachtungszeitraum handelt es sich um den Zeitraum vom 1.1. des dritten Jahres vor der Anteilsübertragung bis zum 31.12. des Anteilsübertragungsjahres. Der Beobachtungszeitra...

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