BFH Beschluss v. - X B 5/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordung (FGO) liegen nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese Voraussetzungen für die vor dem eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. bestimmen und deshalb eine Zulassung nur aufgrund einer Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von einer der bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Betracht kommt oder die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. auch im Streitfall zuzulassen ist, wenn zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist.

Denn die angefochtene Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des BFH ab noch lässt sie die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erkennen.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) weicht das FG-Urteil nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. von den im Beschwerdeschriftsatz vom bezeichneten BFH-Urteilen vom VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) und vom IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) ab.

Nach diesen Entscheidungen gehören Grundstücke, die Gegenstand des gewerblichen Grundstückshandels sind, regelmäßig zu dessen Umlaufvermögen (ebenso schon , BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375), soweit sie nicht nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zur gewerblichen Vermietung zum Zwecke der Vermögensmehrung durch Substanznutzung (Urteil in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) bestimmt sind. Es ist auch denkbar, dass zum Betriebsvermögen eines Grundstückshändlers gehörende Grundstücke während der Zeit ihrer Vermietung zum Anlagevermögen gehören und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung zum Umlaufvermögen werden (Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369); auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von diesen Grundsätzen geht auch das FG ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom X R 105-107/88 (BFHE 163, 382, BStBl II 1991, 519) aus. Seine Auffassung, im Streitfall sei eine Absicht zur dauernden Nutzung der streitigen Grundstücke durch den Kläger nicht gegeben, stellt sich mithin lediglich als materiell-rechtliche Würdigung der Einzelfallumstände auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung dar, die allein eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht rechtfertigen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom V B 142/93, BFH/NV 1995, 883).

b) Da die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung ergangen ist, fehlen ersichtlich auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es ist auch nicht erkennbar, dass es insoweit einer Fortbildung des Rechts bedürfte.

2. Schließlich kommt die hilfsweise beantragte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ebenfalls nicht Betracht. Die Beschwerdebegründung enthält schon keine hinreichende Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

a) Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei ist darzulegen, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (BFH-Beschlüsse vom I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; vom VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; vom VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Dies erfordert insbesondere bei Vorliegen von Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage —wie im Streitfall angesichts der BFH-Entscheidungen in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522 und in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369— die Darlegung, weshalb eine erneute Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Dieser Anforderung ist nur genügt, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (Beschlüsse des Senats vom X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244, und vom X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 214; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie geht insbesondere nicht darauf ein, ob und inwieweit die bisherige BFH-Rechtsprechung zu der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei gewerblichen Grunstückshändlern (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375; in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522, sowie in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; vom VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170; vom III B 38/96, BFH/NV 1997, 229; vom X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467; vom X B 83/99, BFH/NV 2000, 946, m.w.N.) Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung offen gelassen hat.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
WAAAA-66451