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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 5364/03 B

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 68 S. 1, FGO § 57 Nr. 2

Gewerblicher Grundstückshandel

keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung von zur Weiterveräußerung bestimmten Grundstücken als Entgelte für Dauerschulden

Beklagtenwechsel bei Erlass eines Änderungsbescheids durch ein anderes FA

Leitsatz

1. Vorübergehende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens regelmäßig eingegangen und aus den laufenden Geschäftseinnahmen abgedeckt zu werden pflegen, sind keine Dauerschulden, sondern laufende Schulden, deren Zinsen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

2. Beim gewerblichen Grundstückshandel gehören die zum Zwecke der alsbaldigen Weiterveräußerung erworbenen Immobilien vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an zum Umlaufvermögen des Unternehmens, und zwar auch dann, wenn sie vor dem Weiterverkauf noch modernisiert oder saniert werden sollen.

3. Jedenfalls bis zum Bilanzstichtag gehören zum Umlaufvermögen auch sog. mieterprivatisierungsgebundene Wohnungen, die nur an die jeweiligen Mieter veräußert werden durften und hinsichtlich derer den Mietern ein lebenslanges Wohnrecht garantiert worden war.

4. Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß § 68 S. 1 FinanzgerichtO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAE-79830

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.06.2007 - 6 K 5364/03 B

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