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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4155/16

Gesetze: EStG 2007 § 15 Abs. 2, EStG 2007 § 15 Abs. 3 Nr. 2, GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, EEG § 9 Abs. 6, EEG § 8 Abs. 1

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Stromerzeugung durch eine GmbH & Co. KG mit einer Windkraftanlage erst ab Fertigstellung der Anlage

Leitsatz

1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.

2. Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden wobei es sich insoweit lediglich um ein Indiz handelt; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

3. Eine GmbH & Co. KG erzielt durch die Erzeugung und den Verkauf von Stromenergie aus dem Betrieb einer Windkraftanlage entsprechend ihrem Gesellschaftszweck originäre gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG. Ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt aber erst mit der Fertigstellung der Windkraftanlage als dem für die Ingangsetzung des Gewerbebetriebs maßgeblichen Zeitpunkt. Vorbereitungshandlungen in den Jahren vor der Fertigstellung der Windkraftanlage (u.a. Auftragserteilung zum Bau, Vertrag mit dem Stromabnehmer) sind gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich und führen nicht zu einem vortragsfähigen Gewerbeverlust; anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über den Ausbau erneuerbarer Energie (EEG).

Fundstelle(n):
MAAAG-44899

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.03.2017 - 4 K 4155/16

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