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StuB Nr. 7 vom Seite 260

Die Rechnungsberichtigung entfaltet bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zeitliche Rückwirkung

Anmerkungen zum

StB Dr. Hans-Martin Grambeck

Nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Senatex können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden. Damit entfällt die Verzinsung nach § 233a AO. Der BFH hat sich dieser Sichtweise durch Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung vorbehaltlos angeschlossen. Auf einer Liste richtungsweisender Grundsatzentscheidungen dürfen diese Urteile nicht fehlen, weil die Thematik zum einen faktisch alle Unternehmen betreffen kann und zum anderen mit einem Problem aufgeräumt wird, welches bei wirtschaftlicher Betrachtung nie hätte existieren dürfen. Ob die Finanzverwaltung mit Gegenmaßnahmen außerhalb der Vollverzinsung reagiert, bleibt abzuwarten.

I. Problemstellung – Ein Fall für die Zinsen

[i]Sikorski, Berichtigung von Rechnungen im Umsatzsteuerrecht, NWB 8/2017 S. 564 NWB HAAAG-37336 Seifert, Umsatzsteuer und rückwirkende Rechnungsberichtigung, StuB 19/2016 S. 749 NWB QAAAF-83328 Zu den allseits bekannten Feststellungen im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuer-Sonderprüfungen gehört die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen unvollständiger oder unrichtiger Rechnungen.

Beispiel

Der dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer bezieht im Januar 2012 Beratungsleistungen und erhält im gleichen Mo...

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