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Umsatzsteuer und rückwirkende Rechnungsberichtigung
Nach Auffassung des EuGH ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt ( NWB XAAAF-82024, Kurzinfo StuB 2016 S. 758, in dieser Ausgabe).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gab die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 an, einen Vorsteuerabzug aus den ihren Handelsvertretern erteilten Provisionsabrechnungen sowie aus den Rechnungen eines Werbegestalters vorgenommen zu haben. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das FA fest, ein Vorsteuerabzug aus den Abrechnungen sei nicht möglich, da diese keine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers enthielten. Noch während der Außenprüfung ergänzte die Klägerin die Dokumente um die Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das FA ließ den Vorsteuerabzug in den Streitjahren nicht zu, da die Voraussetzungen erst zum Zeitpunkt der Berichtigung der Rechnungen, d. h. im Jahr 2013, vorgelegen hätten. Das Niedersächsische ,