Online-Nachricht - Freitag, 17.03.2017

Verfahrensrecht | Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage (FG)

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) stellt einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, sodass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO sind die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Dieses Gebot gilt nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte der Klägerin (eine GbR bestehend aus einem zusammenveranlagten Ehepaar) aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Ein Fall von geringer Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (z.B. , BStBl II 1995, 640; , 308, BStBl II 1986, 239).

  • Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und dessen Aufteilung feststehen.

  • Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass

  • Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung handelt es sich vorliegend um einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO:

  • Sowohl die Art der Einkünfte als auch die Aufteilung der Einkünfte sind unstreitig.

  • Auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen weist keine besondere Schwierigkeit auf: Die einzelnen Geschäftsvorfälle beschränken sich auf der Einnahmenseite auf den monatlichen Zufluss der einmal jährlich durch den Energieversorger mitgeteilten Abschläge für den in das Stromnetz eingespeisten Strom sowie auf die Entnahme des zu privaten Zwecken genutzten Stroms. Auf der Ausgabenseite beschränken sich die Geschäftsvorfälle auf die Zahlung der Versicherung, der Schuldzinsen, der Steuerberatungskosten und auf die Absetzung für Abnutzung.

  • Die Gefahr divergierender Entscheidungen ist nahezu ausgeschlossen: Im Streitfall ist das beklagte Finanzamt für die Einkommensbesteuerung beider Gesellschafter-Ehegatten zuständig und wäre - wenn entgegen der Auffassung des Senats eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen wäre - auch für die Gewinnfeststellung für die Klägerin zuständig. Zudem liegen keine besonderen Umstände (z.B. Streit über Art oder Höhe der Einkünfte, Zurechnung und Aufteilung der Einkünfte) vor.

  • Zudem hält sich die umsatzsteuerrechtliche Relevanz der jährlich wiederkehrenden Geschäftsvorfälle in Grenzen: Denn die monatlichen Abschläge für den eingespeisten Strom und die darauf entfallene Umsatzsteuer stehen entsprechend der Mitteilung des Stromversorgungsunternehmens fest.

  • Allein die Ermittlung des eigenverbrauchten Stroms ist jährlich neu zu ermitteln, wobei die Berechnung vergleichsweise einfach ist. Zwar mag theoretisch das Risiko bestehen, dass der für die Umsatzbesteuerung der Klägerin zuständige Bearbeiter des beklagten Finanzamts z.B. hinsichtlich der Berechnung des Eigenverbrauchs nicht erklärungsgemäß veranlagt.

  • Hieraus ergibt sich keine Gefahr divergierender Entscheidungen. Denn eine Abweichung von den Angaben in der Umsatzsteuererklärung und ein sich daraus ergebender Nachzahlungs- oder Erstattungsbetrag würde sich aufgrund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Einkommensteuerveranlagung erst in dem Veranlagungszeitraum auswirken, in welchem die entsprechende Zahlung zu- bzw. abgeflossen ist.

Hinweis:

Das FG Niedersachsen hat die Revision u.a. aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung zugelassen, da in Mecklenburg-Vorpommern solche Sachverhalte seitens der Finanzverwaltung als Fälle von geringer Bedeutung eingestuft werden (, AO-Kartei MV § 180 AO). Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Niedersachsen veröffentlich. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen online (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-40348