BMF - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10026-10 BStBl 2017 I S. 379

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren

Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom (BGBl 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 DBA, am die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (Abkommen) haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgende Konsultationsvereinbarung über die Durchführung des Schiedsverfahrens getroffen:

1. Allgemeines zur Einleitung von Verständigungsverfahren

1.1 Antragstellung

Die Steuerpflichtigen reichen ihre Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in dem Vertragsstaat ein, in dem sie ansässig sind.

In Fällen, in denen es um die Abgrenzung von Einkünften oder Abzügen zwischen verbundenen Personen geht, übermittelt jede Person ihren Antrag dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist.

1.2 Einleitende zuständige Behörde

Einleitende zuständige Behörde ist die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist und den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens stellt.

In den Fällen der Textziffer 1.1 Satz 2 gilt die zuständige Behörde des Staates als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat. Ist das Mutterunternehmen in einem dritten Staat ansässig, bestimmen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich, welche von ihnen als die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde anzusehen ist.

1.3 Anfangszeitpunkt im Sinne des Artikels 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens

a) Die zuständige Behörde, bei der ein Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gestellt wurde, prüft innerhalb von 60 Tagen, ob der Antrag die für eine materielle Beurteilung nötigen Informationen nach Textziffer 1.4 Buchstabe a) enthält.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag nicht vollständig ist, fordert sie bei dem Antragsteller die fehlenden Informationen nach.

b) Sobald die nötigen Informationen vollständig vorliegen, übersendet die zuständige Behörde der jeweils anderen zuständigen Behörde den Antrag sowie die zusätzlich angeforderten nötigen Informationen.

Die andere zuständige Behörde beurteilt den Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des von der einleitenden zuständigen Behörde übersandten Antrags und der zusätzlich angeforderten nötigen Informationen eigenständig auf Vollständigkeit, fordert gegebenenfalls innerhalb dieser Frist weitere aus ihrer Sicht nötige Informationen beim Antragsteller an und teilt der einleitenden zuständigen Behörde den Zeitpunkt mit, zu dem diese Informationen bei ihr eingegangen sind.

In Fällen, in denen es um die Abgrenzung von Einkünften oder Abzügen zwischen verbundenen Personen geht, informieren sich beide zuständigen Behörden gegenseitig über den Antrag und teilen mit, ob und gegebenenfalls welche weiteren nötigen Informationen sie beim jeweiligen Antragsteller angefordert haben.

Die beiden Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angeforderten zusätzlichen Informationen jeweils auch der anderen Behörde übermittelt werden, um einen gleichen Informationsstand sicherzustellen. Der Zeitpunkt, zu dem beide zuständigen Behörden die nötigen Informationen erhalten haben, gilt als Anfangszeitpunkt im Sinne des Artikels 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens.

c) Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Informationen von einer zuständigen Behörde beim Antragsteller angefordert, so sind diese der anderen zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang zu übermitteln.

d) Die einleitende zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller schriftlich über den Anfangszeitpunkt im Sinne des Artikels 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens.

1.4 Nötige Informationen und Einwilligung

a) Als zur materiellen Beurteilung nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens nötig, gelten folgende Informationen und Unterlagen:

  1. Angaben zur Person des Antragstellers (wie Name, Adresse, Sitz, Steueridentifikationsmerkmale) und aller unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen (zum Beispiel nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen);

  2. detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (unter anderem Angaben zu den Beziehungen zwischen dem Antragsteller und den unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen entsprechend den jeweils geltenden innerstaatlichen Dokumentationsvorschriften);

  3. Angabe der betroffenen Besteuerungszeiträume;

  4. Kopien der betreffenden Steuerbescheide, Betriebsprüfungsberichte und vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten abkommenswidrigen Besteuerung geführt haben, sowie weiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer sowie Angaben zur Inanspruchnahme von Steuerpräferenzen und Subventionen);

  5. Angaben zu allen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die in einem der Vertragsstaaten vom Antragsteller und/oder einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person eingeleitet wurden, sowie zu allen den Fall betreffenden Gerichtsentscheiden;

  6. Angaben, Unterlagen und Dokumente zu allen den Fall betreffenden unilateralen Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreements, APA), die in einem der Vertragsstaaten vom Antragsteller und/oder einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person veranlasst wurden;

  7. eine Darlegung der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führen oder führen werden.

b) Die Einwilligung der betroffenen Personen und ihrer bevollmächtigten Vertreter nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe d) des Abkommens, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schiedsstelle erhalten haben, mit Ausnahme der Schiedsentscheidung, anderen Personen offen zu legen, kann bereits mit dem Antrag auf Verständigung eingereicht werden.

2. Zeitpunkt des Beginns eines Schiedsverfahrens

a) Sofern in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht oder ein Steuerabzug vorgenommen wurde, beginnt das Schiedsverfahren nach Ablauf von drei Jahren ab dem Anfangszeitpunkt nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens oder sobald die Einwilligung nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe d) des Abkommens beiden zuständigen Behörden vorliegt, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt.

b) Einigen sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, so kann das Schiedsverfahren vor oder nach Ablauf der Frist nach Buchstabe a) beginnen, sofern die Einwilligung nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe d) des Abkommens beiden zuständigen Behörden vorliegt.

c) Die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über den Beginn des Schiedsverfahrens.

3. Durchführung von Schiedsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer bilateralen Vorabzusage über Verrechnungspreise (APA)

Ein Schiedsverfahren kann auch bei einem ursprünglich als APA-Antrag vorgelegten Fall durchgeführt werden. Hierfür gelten die folgenden Besonderheiten:

3.1 Anfangszeitpunkt

Der Anfangszeitpunkt im Sinne des Artikels 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens entspricht in diesen Fällen dem Zeitpunkt, in dem die Steuererklärungen für alle betroffenen Steuerjahre in Übereinstimmung mit dem Antrag auf Erteilung einer bilateralen Vorabzusage über Verrechnungspreise (APA) in beiden Vertragsstaaten eingereicht wurden und die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die nötigen Informationen und Unterlagen im Sinne der Textziffern 1.4 und 3.2 vorliegen. Dasselbe gilt, wenn eine rückwirkende Anwendung des APAs beantragt wurde.

3.2 Nötige Informationen und Einwilligungen

a) Bei einem ursprünglich als Antrag auf Erteilung einer bilateralen Vorabzusage über Verrechnungspreise vorgelegten Fall gelten insbesondere als nötig zur materiellen Beurteilung nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens:

Steuererklärungen für alle betroffenen Steuerjahre einschließlich der Jahre, für die eine rückwirkende Anwendung beantragt wurde.

b) Die Einwilligung der betroffenen Personen und ihrer bevollmächtigten Vertreter nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe d) des Abkommens, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schiedsstelle erhalten haben, mit Ausnahme der Schiedsentscheidung, anderen Personen offen zu legen, kann bereits mit dem APA-Antrag eingereicht werden.

4. Gründe für Ausschluss oder Aufschub

a) Die zuständigen Behörden können übereinkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist. Bei dieser Übereinkunft kann es sich – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – um eine endgültige Entscheidung oder um einen vorläufigen Aufschub entsprechend Ziffern ii) und iii) handeln.

Die zuständigen Behörden werden eine solche Übereinkunft zum Beispiel unter den folgenden Umständen in Betracht ziehen:

  1. bei einer erheblichen Verletzung steuerlicher Pflichten in den Vertragsstaaten, zum Beispiel bei mangelnder Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung, falschen Angaben in einem steuerlichen Verfahren, welches in unmittelbarem Zusammenhang steht mit dem Fall, für den das Verständigungsverfahren beantragt wurde oder unverhältnismäßiger und/oder wiederholter Verspätung bei der Beantwortung einer Anfrage nach Informationen;

  2. wenn ein Steuerpflichtiger Klage erhebt betreffend den Fall, in dem er einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gestellt hat, kann dieser Fall als vorübergehend oder dauerhaft nicht für das Schiedsverfahren geeignet angesehen werden, sofern das Gericht das Verfahren nicht aussetzt, bis die zuständigen Behörden eine Entscheidung in dem Verständigungsverfahren erzielt haben;

  3. auch bei einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren kommt ein vorläufiger Aufschub des Schiedsverfahrens in Betracht, sofern das Verfahren nicht ausgesetzt wird.

b) Kommen die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten überein, dass der Fall vorübergehend oder dauerhaft nicht für das Schiedsverfahren geeignet ist, so teilt die einleitende zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

5. Ernennung der Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Eignung

a) Innerhalb von 60 Tagen nach Beginn des Schiedsverfahrens ernennt jede zuständige Behörde ein Mitglied der Schiedsstelle.

Wird innerhalb dieser Frist von einer der zuständigen Behörden kein Schiedsstellenmitglied ernannt, wendet sich die zuständige Behörde, die bereits ein Mitglied der Schiedsstelle ernannt hat, an den Direktor des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Dieser ernennt ein Mitglied mittels schriftlicher Mitteilung an beide zuständigen Behörden innerhalb von 60 Tagen.

Ein Schiedsstellenmitglied gilt als ernannt, wenn das Ernennungsschreiben sowohl von der zur Ernennung des Schiedsstellenmitglieds zuständigen Behörde, beziehungsweise im Fall des Buchstabens b) dem Direktor des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der OECD, als auch vom Schiedsstellenmitglied selbst unterzeichnet und den beiden zuständigen Behörden vorliegt.

b) Die nach Buchstabe a) ernannten Schiedsstellenmitglieder ernennen innerhalb von 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten Schiedsstellenmitglieds ein drittes Schiedsstellenmitglied aus der Liste nach Textziffer 6, das als Vorsitzender handeln wird. Können sich die beiden nach Buchstabe a) ernannten Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf den Vorsitzenden einigen, wenden sie sich an die zuständige Behörde, die das Verständigungsverfahren eingeleitet hat. Diese ersucht den Direktor des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der OECD, den Vorsitzenden durch Auswahl aus der Liste nach Textziffer 6 innerhalb von 30 Tagen zu ernennen.

Der Vorsitzende gilt als ernannt, wenn er die Ernennung gegenüber den anderen Schiedsstellenmitgliedern schriftlich bestätigt und die Bestätigung beiden zuständigen Behörden vorliegt.

c) Zum Schiedsstellenmitglied können nur Personen ernannt werden, die nicht bereits in früheren Verfahrensstufen mit dem zum Schiedsverfahren führenden Fall befasst waren.

d) Die zuständigen Behörden ernennen keine aktiven Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes oder ehemalige Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes der Vertragsstaaten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Richter und Professoren gelten nicht als Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in diesem Sinne.

e) Die zuständigen Behörden ernennen Mitglieder, die mit internationalen Steuerangelegenheiten vertraut sind. Sie müssen jedoch keine Erfahrung als Richter oder Schiedsrichter haben. Jedes Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Ernennung und während des Schiedsverfahrens unparteiisch sein.

f) Kann ein Schiedsstellenmitglied dauerhaft seine Aufgaben nicht erfüllen, setzen die Schiedsstellenmitglieder die zuständigen Behörden davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde, die das betroffene Schiedsstellenmitglied ernannt hat, ernennt innerhalb von 30 Tagen ein Ersatzmitglied. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine Ernennung, gilt Buchstabe a) Satz 2. Bezüglich des Vorsitzenden gilt Buchstabe b).

6. Liste möglicher Vorsitzender

Die zuständigen Behörden ermitteln und einigen sich auf 5 bis 10 Personen, die geeignet und bereit sind, den Vorsitz einer Schiedsstelle zu übernehmen. Diese Liste ist bei Bedarf von den zuständigen Behörden zu aktualisieren. Die Personen haben die Voraussetzungen nach Textziffer 5 Buchstabe c) bis e) zu erfüllen.

Die zuständigen Behörden übergeben ihren Schiedsstellenmitgliedern die Liste im Anschluss an deren Ernennung.

7. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

a) Ausschließlich für Zwecke der Anwendung der Artikel 26 und 27 Absatz 2 des Abkommens und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Übermittlung und Vertraulichkeit der den Schiedsfall betreffenden Informationen gelten die Schiedsstellenmitglieder als Bevollmächtigte der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sich alle Schiedsstellenmitglieder vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Erklärungen, die jeder zuständigen Behörde übermittelt werden, verpflichten, die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens sowie den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten geregelten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten sowie diese Vereinbarung und die Regelungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle einzuhalten.

b) Jede betroffene Person und ihre bevollmächtigten Vertreter haben vor Beginn des Schiedsverfahrens zuzusichern, dass sie keiner anderen Person die im Laufe des Schiedsverfahrens von einer der zuständigen Behörden oder der Schiedsstelle erhaltenen Informationen, mit Ausnahme der Entscheidung der Schiedsstelle, offen legen [Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe d) des Abkommens].

c) Nach Beendigung des Verfahrens hat jedes Schiedsstellenmitglied (einschließlich etwaiger Mitarbeiter) die erhaltenen Unterlagen dem Büro der Schiedsstelle [Textziffer 10 Buchstabe b)] zurückzugeben.

8. Verständigungsvorschlag

a) Beide zuständigen Behörden haben der Schiedsstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle einen Verständigungsvorschlag sowie ein ergänzendes Positionspapier zur Entscheidung vorzulegen.

b) Legt nur eine zuständige Behörde innerhalb der vorgesehenen Zeit einen Verständigungsvorschlag vor, so gilt dieser als die Entscheidung der Schiedsstelle im konkreten Fall und das Verfahren wird beendet.

c) Jede zuständige Behörde kann der Schiedsstelle innerhalb von 120 Tagen nach Erhalt des Positionspapiers der anderen zuständigen Behörde eine Erwiderung vorlegen, um auf Fragen oder Punkte einzugehen, die sich aus dem von der anderen zuständigen Behörde eingereichten Verständigungsvorschlag oder Positionspapier ergeben. Enthält ein Positionspapier Informationen, die nicht bereits beiden zuständigen Behörden im Rahmen des Verständigungsverfahrens vorgelegen haben, verlängert sich die Frist zur Erwiderung auf 180 Tage.

d) Die der Schiedsstelle vorzulegenden Dokumente sind dem Büro der Schiedsstelle [Textziffer 10 Buchstabe b)] in vierfacher Ausfertigung zur unmittelbaren Weitergabe an die Schiedsstellenmitglieder und die jeweils andere zuständige Behörde zuzuleiten.

e) Kann ein Schiedsstellenmitglied seine Aufgaben vorübergehend nicht erfüllen, beraten sich die zuständigen Behörden mit den verbleibenden Schiedsstellenmitgliedern und können einen neuen Zeitplan erstellen, sofern dies erforderlich ist.

f) Ein Schiedsverfahren kann mehrere Streitfragen umfassen (zum Beispiel wenn aus einer Prüfung mehrere separate Berichtigungsvorschläge hervorgehen oder, falls keine Berichtigung durchgeführt wurde, mehrere separate Ansprüche auf Anrechnung oder Erstattung abgelehnt wurden). Die zuständigen Behörden sollten in diesen Fällen die zu klärenden Streitfragen und deren Darstellung im Verständigungsvorschlag und Positionspapier abstimmen.

g) Der Verständigungsvorschlag und das Positionspapier sollen grundsätzlich alle Streitfragen darlegen und gesondert behandeln. Dabei können zu den Streitfragen alternative Standpunkte vorgelegt werden. So kann zum Beispiel der Standpunkt vertreten werden, dass keine Betriebsstätte besteht und alternativ für den Fall, dass die Schiedsstelle dieser Auffassung nicht folgt, ein Gewinnanteil vorgeschlagen werden, welcher einer Betriebsstätte zuzurechnen ist. In geeigneten Fällen können die zuständigen Behörden eine von Satz 1 abweichende Darstellung der Streitfragen gegenüber der Schiedsstelle vereinbaren, zum Beispiel wenn Berichtigungen vorgeschlagen wurden, die miteinander in Wechselbeziehungen stehen.

9. Anforderung zusätzlicher Informationen durch die Schiedsstelle

a) Die Schiedsstelle kann unter Beachtung der Frist nach Textziffer 13 Buchstabe a) zusätzliche Informationen nur von den zuständigen Behörden aus dort vorhandenen Unterlagen anfordern und setzt in diesem Fall eine Frist für die Vorlage. Sie darf keine neuen oder zusätzlichen Untersuchungen verlangen.

b) Der Schiedsstelle können zusätzliche Informationen nur auf deren Anforderung vorgelegt werden. Kopien einer solchen Anforderung und der dazugehörigen Antwort werden der anderen zuständigen Behörde unverzüglich von der Schiedsstelle zugeleitet. Im Fall der Vorlage von Informationen, die nicht bereits vor Beginn des Schiedsverfahrens beiden zuständigen Behörden vorgelegen haben, ist beiden zuständigen Behörden eine Frist von 180 Tagen zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist kann insbesondere auch für einen erneuten Einigungsversuch der zuständigen Behörden genutzt werden.

10. Organisatorisches

a) Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Die Schiedsstellenmitglieder können sich auf eine andere Arbeitssprache einigen, ohne dass Anspruch auf Übersetzung der Unterlagen besteht.

b) Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, übernimmt die einleitende zuständige Behörde die Organisation der Durchführung des Schiedsverfahrens und stellt das hierfür notwendige Verwaltungspersonal zur Verfügung (Büro der Schiedsstelle). Dieses Verwaltungspersonal hat vor Ausübung dieser Tätigkeit eine Vertraulichkeitserklärung entsprechend Textziffer 7 abzugeben.

c) Die Schiedsstellenmitglieder können ihre Aufgaben durch persönliche Treffen, schriftlich, aber auch per Telefon- oder Videokonferenz, per Fax, E-Mailverkehr oder durch andere geeignet erscheinende Kommunikationsmittel erfüllen. Unverschlüsselte E-Mails dürfen jedoch keine identifizierenden Daten von Steuerpflichtigen enthalten. Das Büro der Schiedsstelle organisiert die persönlichen Treffen und stellt Räumlichkeiten für die Sitzungen mit entsprechender Ausstattung an einem Ort bereit, durch welchen den Schiedsstellenmitgliedern möglichst wenig Reisezeit und Aufwendungen entstehen. Bei Bedarf können Sitzungen auch in den Räumlichkeiten der anderen zuständigen Behörde ausgerichtet werden.

d) Die zuständigen Behörden gehen davon aus, dass die Schiedsstellenmitglieder ihre Aufgaben ohne die Inanspruchnahme zusätzlicher Mitarbeiter erfüllen können. Nimmt ein Schiedsstellenmitglied einen Mitarbeiter in Anspruch, so hat dieser Mitarbeiter vor der Ausübung von Tätigkeiten in der Angelegenheit eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen. Das Schiedsstellenmitglied hat die Vertraulichkeitsvereinbarung den zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Mitarbeiter unterliegt denselben Regelungen über Interessenkonflikte wie das Schiedsstellenmitglied. Der Mitarbeiter erhält von den zuständigen Behörden keine Vergütung.

11. Aufwendungen und Honorare

a) Die Honorare und Aufwendungen werden von den zuständigen Behörden zu gleichen Anteilen getragen.

b) Keine der zuständigen Behörden berechnet einer betroffenen Person Aufwendungen und Honorare, die im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren entstehen.

c) Die Honorare der Schiedsstellenmitglieder werden – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der zuständigen Behörden im Einzelfall – auf den festen Betrag von 1.000 Euro (eintausend Euro) pro Vorbereitungs- sowie Sitzungstag oder den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken festgesetzt. Der Vorsitzende erhält ein Honorar, das 10 Prozent über dem der anderen Schiedsstellenmitglieder liegt.

d) Grundsätzlich werden jedem Schiedsstellenmitglied für jeden Schiedsfall höchstens drei Vorbereitungstage, zwei Sitzungstage und zwei Reisetage (jedoch höchstens ein Reisetag pro Sitzung) vergütet. Sind die Schiedsstellenmitglieder der Ansicht, dass sie für die Prüfung eines Falles und die Entscheidungsfindung mehr Zeit benötigen, setzt sich der Vorsitzende mit den zuständigen Behörden in Verbindung, um eine auf den Einzelfall bezogene Vereinbarung über die Anzahl der Vorbereitungs- und Sitzungstage zu erzielen.

e) Die Erstattung von Aufwendungen der Schiedsstellenmitglieder ist auf die Höhe der üblichen Erstattungen für hochrangige Beschäftigte des Staates, in welchem sich die das Verständigungsverfahren einleitende zuständige Behörde befindet, begrenzt. Dies gilt insbesondere für Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Nebenkosten.

12. Anzuwendende Rechtsgrundsätze

Die Schiedsstelle entscheidet über die Verständigungsvorschläge vorrangig nach den Bestimmungen des Abkommens einschließlich der Konsultationsvereinbarungen hierzu und vorbehaltlich dieser Bestimmungen nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten, soweit diese sich nicht widersprechen, sowie den vom Steuerausschuss der OECD verabschiedeten Kommentaren einschließlich der Bemerkungen (observations) der Vertragsstaaten, Leitlinien oder Berichte zu den jeweils einschlägigen Teilen des OECD-Musterabkommens und vorbehaltlich dieser Bestimmung nach dem allgemeinen Völkerrecht.

Die Schiedsstellenmitglieder werden insgesamt alle von den zuständigen Behörden in dem Verständigungsvorschlag ausdrücklich benannten Quellen berücksichtigen.

13. Entscheidung der Schiedsstelle

a) Die Schiedsstelle muss ihre Entscheidung innerhalb von 270 Tagen nach der Ernennung des Vorsitzenden durch Annahme eines der von den zuständigen Behörden zu den jeweiligen Streitfragen vorgelegten Verständigungsvorschläge treffen. Im Fall der Vorlage oder Anforderung neuer Informationen verlängert sich diese Entscheidungsfrist um die in Textziffer 8 Buchstabe c) Satz 2 und Textziffer 9 Buchstabe a) vorgesehenen Fristen zur Stellungnahme.

b) Die Schiedsstelle entscheidet über alle Streitfragen gesondert. Daher kann sich die endgültige Entscheidung der Schiedsstelle aus Teilen beider von den zuständigen Behörden vorgelegten Verständigungsvorschlägen zusammensetzen.

c) Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Die Entscheidung wird den beiden zuständigen Behörden durch den Vorsitzenden gleichzeitig schriftlich übermittelt. Die schriftliche Entscheidung der Schiedsstelle enthält keine Begründung oder Analyse.

d) Die zuständigen Behörden erlassen innerhalb von 120 Tagen nach Mitteilung eine Verständigungsvereinbarung auf Grundlage des Schiedsspruchs. Die Entscheidung der Schiedsstelle gilt nach der Annahme der sie umsetzenden Verständigungsvereinbarung durch die betroffenen Personen gemäß Buchstabe e) als Beilegung durch Verständigung nach Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens (Verständigungsverfahren). Diese ist für beide zuständigen Behörden bezüglich dieses Falles bindend.

e) Nimmt eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die abschließende Verständigungsvereinbarung nicht innerhalb von 60 Tagen, nachdem ihr diese übermittelt wurde, an, gilt diese nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe e) des Abkommens als abgelehnt.

f) Für die Behandlung von Zinsen oder Strafzuschlägen gelten – sofern im Einzelfall keine Einigung der zuständigen Behörden erfolgt – die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten.

g) Das Verfahren wird ohne Entscheidung der Schiedsstelle beendet, wenn der Antragsteller den Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens zurücknimmt oder wenn sich die zuständigen Behörden auf eine vollständige Lösung des Falls einigen. Entsprechendes gilt für Anträge auf Erteilung einer bilateralen Vorabzusage über Verrechnungspreise (APA-Fälle).

14. Versäumnis der Frist für die Übermittlung der Entscheidung der Schiedsstelle

Wird die Entscheidung der Schiedsstelle den zuständigen Behörden nicht innerhalb der in Textziffer 13 Buchstabe a) vorgesehenen Frist übermittelt, so können diese die Frist einvernehmlich um höchstens 90 Tage verlängern. Alternativ können die zuständigen Behörden, wenn die Entscheidung der Schiedsstelle nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Textziffer 13 Buchstabe a) vorgesehenen Frist übermittelt wird, ein oder mehrere neue Schiedsstellenmitglieder gemäß Textziffer 5 und 6 berufen und über einen neuen Zeitplan im Rahmen der Textziffer 8 entscheiden.

15. Vereinfachtes Schiedsverfahren

Einigen sich die zuständigen Behörden vor dem Beginn des Schiedsverfahrens nach Textziffer 2 auf ein vereinfachtes Schiedsverfahren, so gelten ungeachtet der Textziffern 5 Buchstabe a), b) und f), 8 Buchstabe a), c) bis e), 10 Buchstabe c) und d), sowie 13 Buchstabe a) folgende Regeln:

a) Innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Schiedsverfahrens wählen die beiden zuständigen Behörden in gemeinsamem Einvernehmen ein Schiedsstellenmitglied aus der Liste nach Textziffer 6 aus. Können sich die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist nicht einigen, so gilt das Regelverfahren nach Textziffer 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Frist von 60 Tagen in Textziffer 5 Buchstabe a) Satz 1 erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

Kann das Schiedsstellenmitglied seine Aufgaben nicht erfüllen, so gilt das Regelverfahren nach Textziffer 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Frist von 60 Tagen in Textziffer 5 Buchstabe a) Satz 1 erst zu laufen beginnt, wenn beide zuständigen Behörden hiervon Kenntnis erlangt haben.

b) Innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des Schiedsstellenmitglieds übermittelt ihm jede zuständige Behörde schriftlich ihren Verständigungsvorschlag sowie ein ergänzendes Positionspapier. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des letzten Verständigungsvorschlages der zuständigen Behörden bei der Schiedsstelle entscheidet diese über den Fall.

c) Die Verwendung von Informationen, die nicht bereits beiden zuständigen Behörden im Rahmen des Verständigungsverfahrens vorgelegen haben sowie die Anforderung zusätzlicher Informationen nach Textziffer 9 ist ausgeschlossen. Textziffer 11 Buchstabe c) und d) gelten mit der Maßgabe, dass das Schiedsstellenmitglied wie ein Vorsitzender zu honorieren ist und grundsätzlich höchstens zwei Vorbereitungstage und keine Sitzungstage vergütet werden. Textziffer 13 Buchstabe c) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der Schiedsstelle durch Entscheidung des Schiedsstellenmitglieds erfolgt und gleichzeitig schriftlich den zuständigen Behörden übermittelt wird. Textziffer 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist lediglich um 30 Tage verlängert werden kann und bei Ablauf das Regelverfahren gilt mit der Besonderheit, dass die Frist von 60 Tagen in Textziffer 5 Buchstabe a) Satz 1 erst bei Ablauf dieser Frist zu laufen beginnt.

16. Anwendbarkeit

Diese Vereinbarung gilt für alle Schiedsverfahren nach Artikel 26 Absatz 5 und 6 des Abkommens, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom zur Änderung des Abkommens eingeleitet wurden. Sie kann im Schriftwege geändert oder ergänzt werden.

Für Verständigungsverfahren, die im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits eingeleitet sind, gilt das erste Positionspapier der einleitenden zuständigen Behörde als Anfangszeitpunkt nach Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b) des Abkommens. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen die Steuerpflichtigen nachweisen, dass beide zuständigen Behörden bereits vor diesem Zeitpunkt die zur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens im Sinne von Textziffer 1.4 Buchstabe a) nötigen Informationen erhalten haben.

BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10026-10


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 379
BB 2017 S. 598 Nr. 11
EStB 2017 S. 150 Nr. 4
ErbStB 2017 S. 137 Nr. 5
ZAAAG-39994