BFH Beschluss v. - VII R 108/99

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen die Entscheidung des beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen) gebildeten Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 1998 mit Urteil vom abgewiesen.

Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin ist unzulässig und gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.

Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Im Streitfall ist das Urteil der Klägerin am zugestellt worden. Die Revision hätte demnach bis zum beim FG eingehen müssen, weil der ein Sonntag war (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Tatsächlich ist sie aber am mittels Fernschreiben dem Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt worden und dem FG erst durch die Geschäftsstelle des Senats zugeleitet worden, bei dem sie am eingegangen ist.

Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat den dafür erforderlichen Antrag trotz eines entsprechenden Hinweises der Geschäftsstelle des Senats im Schreiben vom , das ihr am zugestellt worden ist, innerhalb der dafür vorgeschriebenen Ausschlussfrist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 FGO) nicht gestellt.

Dem Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht kann nicht entsprochen werden, weil die Revision unzulässig ist und daher die Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, der Verwirklichung des Rechtsschutzes in diesem Revisionsverfahren zu dienen (vgl. , BFH/NV 1997, 61).

Fundstelle(n):
QAAAA-66090