BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 483/17

Nichtannahmebeschluss: Zur Ausübung amtlicher Funktionen durch ausländische Staatsoberhäupter bzw Regierungsmitglieder fremder Staaten in Deutschland - Versagung der Zustimmung zu Auftritten kein Akt eines Hoheitsträgers gegenüber einem (ausländischen) Bürger, sondern außenpolitische Entscheidung im Rahmen des Prinzips souveräner Gleichheit von Staaten (Art 2 Nr 1 UNCh) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung unmittelbarer Betroffenheit

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 25 GG, Art 32 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 Nr 1 UNCh

Gründe

1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Bundesregierung es dem türkischen Ministerpräsidenten Yildirim ermöglicht habe, am in Oberhausen für eine nach seiner Auffassung demokratiefeindliche Verfassungsänderung in der Republik Türkei zu werben, sowie gegen weitere im Zusammenhang mit dieser beabsichtigten Verfassungsreform stehende öffentliche Auftritte von Regierungsmitgliedern der Republik Türkei in Deutschland.

2 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass er durch die nicht näher bezeichneten Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen der Bundesregierung selbst betroffen ist.

3 a) Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland. Hierzu bedarf es der - ausdrücklichen oder konkludenten - Zustimmung der Bundesregierung, in deren Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten eine solche Entscheidung gemäß Art. 32 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfGE 104, 151 <207>; 131, 152 <195>; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom - 15 B 876/16 -, juris, Rn. 15 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 32 Rn. 11). Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen. Denn bei einer Versagung der Zustimmung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 der Charta der Vereinten Nationen) begegnen.

4 b) Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass er durch die angegriffenen Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen der Bundesregierung selbst nachteilig betroffen ist. Dies aber wäre Voraussetzung für eine Verletzung des Beschwerdeführers in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit vor gesetzlosem und gesetzwidrigem Zwang (vgl. insoweit BVerwGE 28, 268 <271>; 54, 211 <221 >; -, juris, Rn. 8; Schulze-Fielitz, in: Dreier <Hrsg.>, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 4 Rn. 70; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 122 <Juli 2014>) - hier in Verbindung mit Art. 25 GG.

5 2. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auf seine Rechte als deutscher Staatsbürger beruft, hat er die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls nicht dargetan.

6 Zwar schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davor, dass der Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung, das heißt seine Mitwirkung an der durch Wahl bewirkten Legitimation von Staatsgewalt und seine Möglichkeit zur Einflussnahme auf deren Ausübung, entleert wird (vgl. BVerfGE 89, 155 <172>; 123, 267 <330>; 134, 366 <396 Rn. 51>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2728/13 u.a. -, juris, Rn. 130). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Darüber hinaus gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf Maßnahmen der Regierung oder des Parlaments. Er dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 <168>; 134, 366 <396 f. Rn. 52>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom , a.a.O., Rn. 126).

7 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170302.2bvr048317

Fundstelle(n):
ZAAAG-39754