BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2190/16

Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung iSd § 34 Abs 2 BVerfGG bei Versuch des Vorenthaltens entscheidungserheblicher Tatsachen sowie bei mangelnder Sachlichkeit - hier: Verschweigen von Indizien für Unterstützung des islamistischen Terrorismus als Verdachtsgrund bei Rüge einer Grundrechtsverletzung durch erkennungsdienstliche Behandlung (§ 89a StPO) - zudem Diffamierung durch Vorwurf "rassistischer Diskriminierung" gegenüber Ermittlungsbehörden

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 89a StPO

Instanzenzug: Az: 18 Qs 41/16 Beschlussvorgehend Az: 29 Gs 4773/16 Beschluss

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen durchgeführte erkennungsdienstliche Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach § 89a StGB.

I.

2 Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Eine derartige Rechtsverletzung ist auch sonst nicht erkennbar.

3 Der Beschwerdeführer war bis zum April 2014 Erster Vorstand des - nach seinen Angaben - "salafistisch geprägten" S… e.V. Mit eingeworbenen Spendenmitteln hatte er für diesen Verein mindestens zwei Krankenwagen erworben, die später nach Syrien verbracht wurden.

4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift unerwähnt gelassen, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 89a StGB (auch) deshalb gegen ihn geführt wurde, weil nach den Feststellungen des Landgerichts einer dieser Krankenwagen in Syrien - mit ausgebauter Krankenliege und eingebautem Maschinengewehr - als Anschlagsmittel verwendet wurde. Dies ergibt sich erst aus den als Anlagen vorgelegten Entscheidungen des und der Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom .

5 Vor diesem Hintergrund sind die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die von dem Beschwerdeführer nur rudimentär beschriebenen Ermittlungsmaßnahmen nachvollziehbar und stellen insbesondere keine "rassistische Diskriminierung" (S. 9 der Verfassungsbeschwerde) des Beschwerdeführers dar. Dass das Ermittlungsverfahren später mangels Beweises für eine (subjektive) Kenntnis des Beschwerdeführers von einer entsprechenden Verwendung des Krankenwagens eingestellt wurde, steht dem nicht entgegen.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

7 Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.

8 Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form die gebotene Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3), und auch dann, wenn der Beschwerdeführer versucht, dem Gericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 983/94 -, juris, Rn. 16). Das Instrument der Verfassungsbeschwerde wird missbraucht, wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).

9 Die Verwendung wenigstens eines der gespendeten Krankenwagen als Anschlagsmittel in Syrien war von offensichtlicher Relevanz für das Strafverfahren aufgrund des Verdachts einer Finanzierung islamistischer Terroristen. Diese Tatsache war in der Beschwerdeschrift erkennbar mitzuteilen, da es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich den verfahrensrelevanten Sachverhalt selbst aus den Anlagen zusammenzusuchen. Angesichts der gegebenen Sachlage erscheint zudem der Vorwurf "rassistischer Diskriminierung" gegenüber den Ermittlungsbehörden als diffamierend und grob unsachlich.

III.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167>).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170215.2bvr219016

Fundstelle(n):
VAAAG-38928