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Förderung der Elektromobilität: Fortsetzung und Ausbau der Begünstigung im KraftStG
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Bereits mit [i] „Regierungsprogramm Elektromobilität“ dem am beschlossenen „Regierungsprogramm Elektromobilität“ hatte die Bundesregierung festgestellt, dass nach damaligem Rechtsstand im Kraftfahrzeugsteuergesetz ausschließlich solche Elektrofahrzeuge in den Genuss einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach § 3d KraftStG kommen, die zur Fahrzeugart „Personenkraftwagen“ gehören. Mit der Änderung des § 3d KraftStG durch das Verkehrsteueränderungsgesetz vom (BGBl 2012 I S. 2431) hatte der Gesetzgeber in einem ersten Schritt dazu beigetragen, die im „Regierungsprogramm Elektromobilität“ formulierten Ziele umzusetzen. Im Bereich des Kraftfahrzeugsteuerrechts war § 3d KraftStG so umgestaltet worden, dass alle bis zum erstmals zugelassenen Pkw, Nutzfahrzeuge sowie Leichtfahrzeuge, die Elektrofahrzeuge sind, d. h. Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden, in den Genuss der Begünstigung kommen (vgl. hierzu Zens, NWB 4/2013 S. 204). Das Ziel eines weiteren Ausbaus der Förderung von Elektromobilität hat auch Eingang in den Koa...