Keine Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung
gem. § 8 Nr. 1a GewStG - Hinzurechnung und Versteuerung in Fällen
eines negativen Gewerbeertrags kein Ausnahmefall, der abweichende
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen begründen kann
2. § 8 Nr. 1a GewStG ist nicht
verfassungskonform einschränkend auszulegen.
3. Es gibt keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung gem.
§ 8 Nr. 1a GewStG. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige
einen negativen Gewerbeertrag gem. § 7 GewStG erzielt hat.
4. Die Hinzurechnung und Versteuerung
in Fällen eines negativen Gewerbeertrags ist kein Ausnahmefall,
der eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
gem. § 163 AO begründen kann. Hätte der Gesetzgeber die Hinzurechnung
auf die Fälle begrenzen wollen, in denen die zu zahlenden Gewerbesteuern noch
aus dem Gewinn hätten bezahlt werden können, so hätte er dieses
geregelt. Eine solche Ausnahme wäre möglich und leicht regelbar
gewesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 44 GmbH-StB 2017 S. 126 Nr. 4 BAAAG-38028
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.12.2016 - 6 K 66/16
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