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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 66/16

Gesetze: GewStG § 7, GewStG § 8, AO § 163, AO § 164

Keine Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1a GewStG - Hinzurechnung und Versteuerung in Fällen eines negativen Gewerbeertrags kein Ausnahmefall, der abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen begründen kann

Leitsatz

1. Entgelte aus einer echten Forfaitierung sind gem. § 8 Nr. 1a Satz 3 GewStG hinzuzurechnen.

2. § 8 Nr. 1a GewStG ist nicht verfassungskonform einschränkend auszulegen.

3. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1a GewStG. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige einen negativen Gewerbeertrag gem. § 7 GewStG erzielt hat.

4. Die Hinzurechnung und Versteuerung in Fällen eines negativen Gewerbeertrags ist kein Ausnahmefall, der eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO begründen kann. Hätte der Gesetzgeber die Hinzurechnung auf die Fälle begrenzen wollen, in denen die zu zahlenden Gewerbesteuern noch aus dem Gewinn hätten bezahlt werden können, so hätte er dieses geregelt. Eine solche Ausnahme wäre möglich und leicht regelbar gewesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 44
GmbH-StB 2017 S. 126 Nr. 4
BAAAG-38028

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.12.2016 - 6 K 66/16

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