BFH Beschluss v. - IV B 97/99

Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob —wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) meint— der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Nach dem vom Kläger zitierten (BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413) hängt die Angemessenheit der Frist zwischen Prüfungsbeginn und der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu berücksichtigen, nämlich dem Steuerpflichtigen die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Er soll sich ohne unzumutbaren Aufwand auf die Prüfung einstellen können. Auch das Finanzgericht (FG) ist von diesen Grundsätzen ausgegangen, es hat sich dazu ausdrücklich auf den BFH-Beschluss in BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413 bezogen. Der BFH hat dort zudem ausgeführt, dass die Frist für die Bekanntgabe der Erweiterung eines Prüfungszeitraums in der Regel kürzer als bei der erstmaligen Anordnung einer Prüfung sein kann. Wie sich weiter aus dem BFH-Beschluss ergibt, kann ggf. zu berücksichtigen sein, dass es durch die Prüfung zu Störungen des Geschäftsbetriebs kommen kann oder besondere Vorkehrungen des Steuerpflichtigen notwendig sind. Mit den dahinzielenden Argumenten des Klägers hat sich das FG jedoch auseinander gesetzt und ausgeführt, dass das FA sogar die von der Finanzverwaltung für normale Prüfungen für angemessen erachtete Zeitspanne von 14 Tagen (vgl. auch , BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483) eingehalten hatte. Für die Frage der Divergenz ist es aber unerheblich, ob die Würdigung des Sachverhalts durch das FG zwingend oder zutreffend ist (, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). Soweit der Kläger insoweit geltend macht, dass innerhalb dieser Zeit die Abgabe der angeforderten Vermögenserklärungen hätte erfolgen müssen, ist dies lediglich eine Frage der Tatsachenwürdigung. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die insoweit gesetzte Frist von der Frist zur Vorbereitung auf die bevorstehende Prüfung zu unterscheiden ist.

Dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhe, ist nicht dargelegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 821 Nr. 7
MAAAA-65666