BFH Beschluss v. - III B 84/99

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) bezeichnet worden.

1. Divergenz

a) aa) Zur Bezeichnung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer dartun, dass das Finanzgericht (FG) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter I. der Gründe).

bb) Die Beschwerde hat eine derartige Divergenz zu Entscheidungen des BFH nicht bezeichnet. Vielmehr behauptet sie, das FG habe sich zu Unrecht auf die von ihm im angefochtenen Urteil zitierten BFH-Urteile berufen. Diese beträfen ausschließlich die Ausnahmevorschrift des § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982.

Damit aber behauptet der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ersichtlich keine zu einer Zulassung der Revision führende Abweichung des FG von Entscheidungen des BFH, sondern eine falsche Rechtsanwendung, indem das FG nämlich nicht einschlägige BFH-Entscheidungen zu Unrecht auf den Streitfall angewendet habe.

b) In gleicher Weise hat der Kläger keine Divergenz zu dem (BFHE 174, 169, BStBl II 1994, 534) bezeichnet. Der Kläger führt im Gegenteil aus, das BFH-Urteil enthalte gerade keinen solchen, angeblich vom FG angenommenen Rechtssatz. Überdies hätten die wesentlichen Aussagen des Urteils mit dem dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt nichts zu tun. Der Kläger behauptet auch insoweit lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung.

c) Eine lediglich unrichtige Rechtsanwendung behauptet der Kläger auch, soweit er ausführt, das FG leite zu Unrecht aus dem (BFHE 181, 57, BStBl II 1996, 583) ab, die Grundstücksvermietung eines Gesellschafters an ”seine” Gesellschaft stelle eine Vermietung an nur einen Vermieter (gemeint ist wohl Mieter) dar. Einen solchen Rechtssatz enthalte das BFH-Urteil indes nicht, zumal es keine GbR —wie im Streitfall— betreffe.

d) Keine Divergenz, sondern wiederum nur eine unrichtige Anwendung der Rechtsgrundsätze des (BFHE 133, 144, BStBl II 1981, 538, unter 2. b der Gründe) behauptet der Kläger, wenn er vorbringt, der BFH habe eine Betriebstätte verneint, sofern der Eigentümer ein Grundstück bzw. ein Gebäude an einen Fremden verpachte; im Streitfall habe indes er, der Kläger, das Kongresszentrum als Mitunternehmer an ”seine” GbR vermietet.

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Für die Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen reicht nicht die bloße Behauptung aus, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Kläger ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Fragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Vor allem sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch die vorhandenen BFH-Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger meint, zu Unrecht stelle das FG in dem angefochtenen Urteil darauf ab, Investitionszulage könne nach § 1 InvZulG 1986 nur ein gewerblich tätiger und steuerpflichtiger Betrieb beanspruchen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei es, klarzustellen, dass —zumal im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom (BStBl I 1987, 51)— diese Auslegung des Gesetzes unrichtig sei und gleichlautende Äußerungen im Schrifttum ebenfalls nicht der Rechtslage nach dem InvZulG 1986 entsprächen. Überdies habe er seine Gesamtfinanzierung im Vertrauen auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1987, 51, Tz. 21 vorgenommen und sei darum schutzwürdig.

aa) Der Kläger macht insoweit bereits keine konkreten Ausführungen dazu, inwieweit über den konkreten Einzelfall hinaus eine Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit besteht. Hierzu bestand um so mehr Anlass, als es sich bei dem InvZulG 1986 um ausgelaufenes Recht handelt und der Kläger selber meint, die Neuregelungen ab dem InvZulG 1991 seien anders gelagert.

Der Kläger hat auch nicht dargetan, die Rechtsfrage sei noch klärungsbedürftig, weil sie für eine Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich sein werde (vgl. dazu , BFH/NV 1998, 82, 83, m.w.N.).

Darüber hinaus fehlt eine grundlegende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH und dem Fachschrifttum zu dem vom Kläger angesprochenen Fragenkreis.

bb) Soweit der Kläger die Rechtsauffassung des FG beanstandet, der Betriebsstättenbegriff gelte im Investitionszulagenrecht auch über § 4b InvZulG 1982 hinaus nur mit der Einschränkung einer gewerblichen und steuerpflichtigen Betriebsstätte, wird gleichfalls nur eine unzutreffende Rechtsanwendung behauptet, nicht aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage dargelegt (vgl. , BFH/NV 1999, 450).

cc) Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung, grundsätzlich klärungsbedürftig seien die unzutreffenden Ausführungen des FG auf S. 11/12 des angefochtenen Urteils dazu, dass die GbR und nicht der Kläger die Betriebsstätte errichtet habe und damit anspruchsberechtigt i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG sei. Die gegen das (Entscheidungen der Finanzgerichte 1988, 486), auf welches sich der Kläger für seine Rechtsansicht berufen hat, eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH zwar mit Beschluss vom III B 143/87 (nicht veröffentlicht) nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ohne nähere Begründung als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen den Äußerungen von Knobbe-Keuck (Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., S. 421 Fn. 27) hat indes der erkennende Senat bereits im Beschluss vom III B 9/94 (BFH/NV 1995, 731, m.umf.N.) ausgeführt, dass im Schrifttum einheitlich die Auffassung vertreten werde, für Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft sei diese und nicht der Mitunternehmer zulagenberechtigt. Der BMF hatte bereits im Schreiben in BStBl I 1987, 51 unter Tz. 9 zum InvZulG 1986 dieselbe Rechtsauffassung vertreten (s. ferner Zitzmann, Zulagen für Investitionen in den neuen Bundesländern, 5. Aufl., Rz. 4, m.w.N.).

dd) Soweit der Kläger ausschließlich auf den Streitfall bezogen eine Klarstellung wegen grundsätzlicher Bedeutung wünscht, dass er wegen des besonderen Geschehensablaufs bei der Erteilung der Bescheinigung durch das Bundesamt für Wirtschaft so zu behandeln sei, als habe er den Zulagenantrag berechtigt gestellt, legt er ersichtlich keine im Allgemeininteresse klärungsbedürffige Rechtsfrage dar. Vielmehr beanstandet er damit die Anwendung des materiellen Rechts im Streitfall durch das FG.

ee) Schließlich fehlt es auch insoweit an der Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, als sich der Kläger gegen die Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Investitionszulage zugunsten der GbR wendet. Der Kläger hält die Begründung des FG für in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Damit wird indes, wie ausgeführt, nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bezeichnet, sondern im Kern eine Revisionsbegründung gegeben.

3. Verfahrensrügen

a) Die Rüge, die Ausführungen des FG entbehrten jeder tatsächlichen Grundlage und aus dem Inhalt der Akten ergebe sich ganz klar das Gegenteil, bezeichnet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 96 Abs. 1 FGO, sondern einen materiellen Rechtsfehler (vgl. , BFH/NV 1993, 468, unter 2. a der Gründe, m.umf.N.).

b) Der Kläger rügt einen materiell-rechtlichen Mangel und keinen Verfahrensverstoß, wenn er beanstandet, er habe im Schriftsatz vom ausführlich den unternehmerischen Charakter seiner Tätigkeit im Rahmen des Kongresszentrums dargelegt. Das FG ist indes dieser Auffassung mit seiner rechtlichen Würdigung nicht gefolgt (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils).

c) Soweit der Kläger rügt, die in diesem Schriftsatz auf S. 13/14 angebotenen Beweise seien nicht erhoben worden, fehlt es bereits an dem Vortrag, welches Beweisergebnis voraussichtlich gewonnen worden wäre und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem Unterlassen der Beweiserhebung beruhen könnte.

d) Der Kläger bezeichnet auch nicht ordnungsgemäß den Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung, wenn er unklare Ausführungen im angefochtenen Urteil beanstandet. Er hätte u.a. vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen noch aufklärungsbedürftig gewesen wären und welche Beweismittel sich dem FG nach dessen materiell-rechtlicher Auffassung hätten aufdrängen müssen (vgl. , BFH/NV 1995, 601, ständige Rechtsprechung).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1242 Nr. 10
EAAAA-65540