BFH Beschluss v. - XI B 99/98

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist teils unzulässig und teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit die Kläger Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum (BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653) rügen, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss der Beschwerdeführer hierzu dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 63). Eine Abweichung ist danach nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet (s. Gräber/Ruban, a.a.O.).

Die Kläger haben mit ihrer Beschwerdebegründung nicht dargetan, inwieweit die Vorinstanz einen von der bezeichneten BFH-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Im Gegenteil haben sie vorgetragen, dass das FG in Übereinstimmung mit dem BFH in BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653 die Höhe des —noch offenen— Gehaltsanspruches geprüft habe. Soweit sie in diesem Zusammenhang unrichtige Anwendung des § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) rügen, konnten sie eine Divergenz nicht begründen, weil die Auslegung des § 615 Satz 2 BGB nicht Gegenstand der Entscheidung des BFH war.

2. Soweit die Kläger im Rahmen einer Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Rechtsfrage geprüft wissen wollen, welche Lohnansprüche ein freigestellter Arbeitnehmer nach § 615 BGB, §§ 10, 11, 12 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hat, der während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt, ist die Beschwerde unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt dabei nur in Frage wegen einer klärungsbedürftigen und —in einem Revisionsverfahren— auch klärungsfähigen Rechtsfrage (vgl. z.B. Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 7, 8).

a) Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob der Lohnanspruch aus dem Arbeitsverhältnis mit Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (hier: ) in entsprechender Anwendung des § 12 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 10 KSchG entfällt, fehlt es an einer klärungsfähigen Rechtsfrage. Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht und damit für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass nach dem Vergleich das Arbeitsverhältnis des Klägers zum endete. Diese Vereinbarung ist zum Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Überlegungen zu machen (vgl. auch BFH in BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653). Nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens ist die Frage, welche Ansprüche der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit Erfolg hätte durchsetzen können, wenn er mit seinem früheren Arbeitgeber keinen Vergleich geschlossen hätte.

b) Entsprechendes gilt für die von den Klägern aufgeworfene Frage, wie hoch die Gehaltsansprüche eines freigestellten Arbeitnehmers nach §§ 615 BGB, 11 KSchG sind, der während des Annahmeverzugs seines Arbeitgebers eine selbständige Tätigkeit ausübt. Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Betrachtung ist im Streitfall auch insoweit das im Vergleich tatsächlich Vereinbarte. Sowohl § 615 BGB als auch § 11 KSchG sind abdingbar (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl., § 615 Rdnr.6; Dorndorf/Weller/Hauck, Kündigungsschutzgesetz, 1997, § 11 Rdnr. 18, m.w.N.)

Da die Partner des Vergleichs trotz der —auch nach Auffassung der Kläger wegen Unwirksamkeit der Kündigung zumindest teilweise— bestehenden Gehaltsansprüche des Klägers den ”Abfindungsbetrag” nicht aufgeschlüsselt haben, musste das FG aus dem Gesamtbetrag den —voll steuerpflichtigen— Arbeitslohn und die —nach § 34 Abs. 1, 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigte— Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen herausrechnen (vgl. z.B. , BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, § 24 Rdnr. 35; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 24 EStG Rdnr. 41 ”Auflösung des Arbeitsverhältnisses”). Zu diesem Zweck war der Inhalt des Vergleichs im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) festzustellen und ggf. (§ 162 der AbgabenordnungAO 1977—) der Gesamtbetrag im Wege der Schätzung aufzuteilen. Die Ermittlung des Vertragsinhalts einschließlich Vertragsauslegung wie auch Schätzungen gehören jedoch ausschließlich zu den vom FG im Einzelfall zu treffenden Tatsachenfeststellungen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnrn. 17, 24, m.w.N.; , BFH/NV 1989, 185, m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 712 Nr. 6
PAAAA-65195