BGH Beschluss v. - 4 StR 305/16

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anwendbares Recht bei revisionsrechtlicher Überprüfung einer nach altem Recht angeordneten Unterbringung; Vereinbarkeit der Anordnung mit neuem Recht

Gesetze: § 63 StGB vom , § 63 StGB vom , § 2 Abs 6 StGB, § 354a StPO

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 2 KLs 31/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Obgleich § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum neu gefasst worden ist und diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. , NJW 2008, 1173; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345a Rn. 1; BT-Drucks. 18/7244, S. 41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42). Das Landgericht hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht.
Sost-Scheible    
     
    Cierniak
     
Mutzbauer
     
RiBGH Bender ist urlaubsbe-dingt abwesend und deshalban der Unterschrift gehindert.
     
     
     
     
Sost-Scheible
     
    Quentin    
     

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR305.16.0

Fundstelle(n):
DAAAF-90524