BZSt - St II 2 - S 2479-PB/16/00002 BStBl 2016 I S. 1429

Familienleistungsausgleich; Durchführung der Familienkassenreform

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom (BGBl 2016 I S. 2835) [1] wird die Zuständigkeit im Bereich des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes neu geregelt.

1. Zuständigkeit ab dem

Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, der Kindergeld festsetzt oder auszahlt, ist Familienkasse. Ab dem können Familienkassen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld geht in diesen Fällen auf die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit über (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG).

Abweichend davon können die Familienkassen des Bundes ihre Aufgaben auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt (BVA) übertragen. Familienkassen des Bundes sind die Familienkassen der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in § 72 Abs. 2 EStG genannten Postnachfolgeunternehmen. Die übrigen Familienkassen (Familienkassen der Länder und Kommunen) können ihre Aufgaben auch – wie bisher – auf eine Landesfamilienkasse übertragen, nicht aber auf das BVA.

2. Zuständigkeit ab dem

Die Zuständigkeit der Familienkassen des Bundes, mit Ausnahme des BVA und der Nachrichtendienste, endet gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 3 EStG i. d. F. des Art. 3 des Gesetzes vom spätestens mit Ablauf des .

3. Verfahren

3.1 Zuständigkeitswechsel zur Bundesagentur für Arbeit (Verzicht)

Die Zuständigkeit wechselt zur Bundesagentur für Arbeit (BA), sofern die Familienkasse gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf ihre Sonderzuständigkeit als Familienkasse verzichtet und das BZSt diesen Verzicht bestätigt hat (§ 72 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Der Verzicht ist auf dem vom BZSt zur Verfügung gestellten Formular zu erklären und vom Leiter der Familienkasse eigenhändig zu unterschreiben. Hat die Familienkasse einzelne Aufgaben an eine andere Familienkasse (z. B. Landesfamilienkasse) übertragen, hat die auftragnehmende Familienkasse den Verzicht einvernehmlich mit der auftraggebenden Familienkasse zu erklären (§ 72 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die auftraggebende Familienkasse hat ihr Einvernehmen auf der Verzichtserklärung zu bestätigen.

Der Verzicht gilt für alle Kindergeldfälle der Familienkasse einheitlich. In den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 6 EStG umfasst der Verzicht auch sämtliche Fälle der auftraggebenden Familienkassen.

Nach Eingang der Verzichtserklärung beim BZSt wird das Übergabeverfahren eingeleitet, in dem die Übergabemodalitäten zwischen der abgebenden Familienkasse und der BA abgestimmt werden. Die abgebende Familienkasse hat sicherzustellen, dass die für die Übergabe erforderlichen Angaben vollständig vorliegen. Insbesondere müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der Kinder und Kindergeldberechtigten enthalten sein.

Der Verzicht wird erst wirksam, wenn das BZSt diesen schriftlich oder elektronisch bestätigt hat. Die Zuständigkeit der abgebenden Familienkasse endet mit Ablauf des in der Bestätigung genannten Tages. Es ist sicherzustellen, dass die laufende Kindergeldzahlung im Monat des Zuständigkeitswechsels aufgenommen werden kann und durch die Einstellung der Zahlung bei der abgebenden Familienkasse und Aufnahme der Zahlung bei der BA Doppelzahlungen ausgeschlossen werden.

Das BZSt veröffentlicht eine Liste der Familienkassen, die wirksam auf ihre Zuständigkeit verzichtet haben, im Bundessteuerblatt (§ 72 Abs. 1 Satz 5 EStG).

3.2 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt

Familienkassen des Bundes können alternativ das BVA mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beauftragen. Das BVA wird in diesen Fällen als Bundesfamilienkasse tätig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 6 und 7 FVG i. d. F. des Art. 4 des Gesetzes vom ).

Die Aufgabenübertragung auf das BVA erfolgt nach individueller Abstimmung und Ausgestaltung im Wege von Verwaltungsvereinbarungen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt gegen stellenmäßige Kompensation nebst Personal- und Sachmitteln (in der Regel im Wege der Umsetzung nach § 50 Bundeshaushaltsordnung) oder – in Ausnahmefällen – auch gegen Vollkostenerstattung.

Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes können nur einheitlich auf das BVA übertragen werden (vgl. § 72 Abs. 3 Nr. 3 EStG i. d. F. des Art. 3 des Gesetzes vom ).

3.3 Anwendung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG (DA-KG)

Bei der Umsetzung des Zuständigkeitswechsels auf die BA bzw. das BVA ist die Vereinfachungsregelung nach V 3.2 Abs. 2 Satz 2 DA-KG anzuwenden. Eine Aufhebung der bestehenden Kindergeldfestsetzung durch die abgebende Familienkasse und erneute Festsetzung durch die BA bzw. das BVA (V 3.2 Abs. 2 Satz 1 DA-KG) unterbleibt somit. Die aufnehmende Familienkasse macht sich die Festsetzung der abgebenden Familienkasse inhaltlich zu eigen.

Auf die anlassbezogene Überprüfung der Kindergeldfestsetzungen nach V 3.1 Abs. 2 Satz 2 DA-KG ist bei den hier geregelten Zuständigkeitswechseln grundsätzlich zu verzichten. Die Kindergeldfestsetzungen unterliegen der regelmäßigen Überprüfung nach O 2.10 DA-KG.

Im Regelfall wird auf die physische Übernahme der Papierakten verzichtet. V 3.1 Abs. 2 Satz 1 DA-KG findet keine Anwendung. Die Aufbewahrung der Akten erfolgt weiterhin bei der abgebenden Familienkasse. Abweichend von O 2.8.3 DA-KG kann eine Aussonderung der Akten bereits mit Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels folgt, erfolgen. Dies gilt nicht, sofern im Einzelfall eine längere Aufbewahrung geboten ist (z. B. bei Verdacht einer Steuerstraftat).

Abweichend von V 3.1 Abs. 5 DA-KG sind anhängige Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof von der aufnehmenden Familienkasse fortzuführen. Denn sowohl in den Fällen der Zuständigkeitswechsel zur BA nach Tz. 3.1 als auch der Aufgabenübertragung auf das BVA nach Tz. 3.2 tritt ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel ein (vgl. Abschnitt II Nr. 2 des  BStBl 1995 I S. 664).

BZSt v. - St II 2 - S 2479-PB/16/00002


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1429
BAAAF-90221

1 BStBl 2016 I S. 1419