Online-Nachricht - Montag, 09.01.2017

Verfahrensrecht | Gemeinnützigkeit eines Schießsportvereins (FG)

Ein Verein, dessen Zweck die Förderung des IPSC-Schießens ist, ist als gemeinnützig anzuerkennen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO 1977 ist als Förderung der Allgemeinheit auch die Förderung des Sports anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO).

Sachverhalt: Der Kläger ein Verein zur Förderung des Schießsportes, insbesondere IPSC (International Practical Shooting Confederation) Schießen und sonstiges Sportschießen. Der Verein ist Mitglied im BDS. Der BDS ist als Schießsportverband und als gemeinnützig anerkannt. Auch das IPSC Schießen ist Bestandteil der genehmigten Sportordnung. Im AEAO finden sich erstmals seit 2014 Regelungen, nach denen das IPSC Schießen kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechtes ist. Der Vereinsvorsitzende beantragte für den Kläger die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 AO. Das FA lehnte den Antrag ab und führte aus, beim IPSC Schießen handele es sich nicht um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte, die Allgemeinheit fördernde Sportart.

Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus:

  • Die Vorschrift des § 60a AO gilt gem. § 51 Abs. 1 AO auch für den Kläger als nicht rechtsfähiger (noch nicht eingetragener) Verein. Insoweit bestehen für einen nicht rechtsfähigen Verein keine besonderen gesetzlichen Vorschriften, steuerlich werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine gleich behandelt, d.h. der Verein ist als Körperschaft selbst steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).

  • Im Streitfall erfüllt die Satzung des Klägers die Voraussetzungen der § 51, § 59, § 60 und § 61 AO. Das FA war damit verpflichtet, auf den vorliegenden Antrag des Klägers die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen gem. § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gesondert festzustellen.

  • Das als Satzungszweck des Klägers bezeichnete IPSC Schießen erfüllt diese Kriterien. Die Eignung zur körperlichen Ertüchtigung ist gegeben.

  • Das begrifflich als Sport zu qualifizierende IPSC Schießen ist auch nicht aus anderen Gründen als allgemeinwohlschädlich einzuordnen.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-90114