Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
(Kirchhain)
A. Einführung in die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG
I. Bedeutung der Zurechnungsbesteuerung in der Praxis
1Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG greift im Ansatz – dies im wesentlichen Unterschied zur Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7 ff. AStG – nur bei Vorliegen einer (im Ausland ansässigen) Stiftung oder einer dieser vergleichbaren Vermögensmasse. In der Konsequenz knüpft die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG in persönlicher Hinsicht an die Eigenschaft als Errichter der Stiftung etc. sowie an die Bezugs- oder Anfallsberechtigung und nicht – anders als die Hinzurechnungsbesteuerung – an eine vermögensmäßige Beteiligung und eine damit verbundene gesellschaftsrechtliche Beherrschung an. Im Übrigen unterscheidet sich die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG von der Hinzurechnungsbesteuerung i. S. d. §§ 7 ff. AStG insbesondere dadurch, dass Zurechnungsgegenstand sämtliche Einkünfte und nicht nur die niedrig besteuerten passiven Zwischeneinkünfte i. S. d. § 8 AStG sind und § 15 AStG keine Bagatellgrenze wie die in § 9 AStG vorsieht.
2§ 15 AStG gilt zum einen in den Fällen, in denen Steuerinländer eine Familienstiftung etc. mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland errichtet haben. Wenn man sich für die Errichtung einer F...