Außensteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2017
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§ 10 Hinzurechnungsbetrag
(Fuhrmann)
A. Allgemeines
I. Systematische Stellung, Zweck und wesentlicher Inhalt
1Die von der ausländischen Gesellschaft erzielten Zwischeneinkünfte i. S. d. § 8 bilden den Ausgangspunkt der Bemessungsgrundlage des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 Satz 1. Die Zwischeneinkünfte sind in einem ersten Schritt für die Gesellschaft insgesamt zu ermitteln und in einem zweiten Schritt nach den Vorschriften der § 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 5, § 11 und § 12 Abs. 1 und 3 zu korrigieren. Der auf diese Weise ermittelte Betrag ist als Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 auf die beteiligten Steuerinländer aufzuteilen. Diese Vorgehensweise bewirkt, dass es hinsichtlich der ausländischen Gesellschaft so viele Hinzurechnungsbeträge gibt, wie Steuerinländer an ihr beteiligt sind. Die auf die Zwischeneinkünfte und Ausschüttungen der ausländischen Gesellschaft erhobenen Steuern können gem. § 10 Abs. 1, § 12 abgezogen oder auf Antrag angerechnet werden. Insgesamt ergibt sich folgendes Schema zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags:
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Zeile | ||
1 | Gesamtbetrag der Einkünfte (vor Personensteuern) | |
2 | - | Einkünfte aus aktiver Tätigkeit (§ 8 Abs. 1) |
3 | - | Steuerabzug nach § 12 Abs. 3 i. V. ... |