Online-Nachricht - Dienstag, 13.12.2016

Einkommensteuer | Fahrtkosten zum und im Hafengebiet (FG)

Das FG Hamburg hat zur Ermittlung der Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach neuem Reisekostenrecht entschieden (; Revision anhängig).

Hintergrund: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend. Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sind die tatsächlichen Aufwendungen oder - wahlweise - die pauschalen Kilometersätze je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Sätze 3 und 4 EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Anzug der Fahrtkosten des Klägers. Dieser ist für den Gesamthafenbetrieb Hamburg als Gesamthafenarbeiter tätig. Das FA ging davon aus, dass der Kläger als Hafenarbeiter gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beschäftigt sei und deshalb für die Fahrten von der Wohnung zur Grenze des Hafengebiets lediglich die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer anzuwenden sei. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Hafengebiets berücksichtigte das FA die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen.

Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Die zu berücksichtigenden Fahrtaufwendungen des Klägers sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG eingeschränkt.

  • Soweit der Kläger im Streitjahr in den Hafeneinzelbetrieben tätig war, fehlt es - unabhängig von der Frage, ob die Hafeneinzelbetriebe über weiträumige Tätigkeitsgebiete und/oder Sammelpunkte verfügten - an einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung zum dauerhaften, typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen desselben Ortes.

  • Denn der Kläger ist täglich von der GHBG bei einem Hafeneinzelbetrieb zur Arbeit eingeteilt worden. Durch die Einteilung ist jeden Tag ein neues Arbeitsverhältnis mit den Hafeneinzelbetrieben entstanden.

  • Der Kläger stand im Streitjahr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Gesamthafenbetrieb. Er war ihm gegenüber arbeitsvertraglich verpflichtet, typischerweise arbeitstäglich Einteilungen zu Hafeneinzelbetrieben nachzukommen, die im Hafengebiet ansässig und tätig sind.

  • Der Hafen Hamburg ist als weiträumiges Tätigkeitsgebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Buchst. a Satz 3 EStG anzusehen.

  • An der Annahme einer Tätigkeit des Klägers in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiets im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ändert auch Tz. 45 des nichts.

  • Diese gesetzesinterpretierende Verwaltungsvorschrift ist nach Auffassung des Senats nicht einschlägig, weil sie entscheidend darauf abstellt, dass der Arbeitgeber, ein verbundenes Unternehmen oder ein Dritter selbst über mehrere ortsfeste Einrichtungen verfügt, in denen der Arbeitnehmer tätig werden soll. Dies ist weder bei der GHBG noch bei den Hafeneinzelbetrieben der Fall.

  • Nach diesen Grundsätzen hat das FA die als Werbungskosten anzusetzenden Fahrtaufwendungen zutreffend berechnet, indem die Fahrten von der Wohnung des Klägers bis zum nächstgelegenen Hafenzugang mit der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) und die Fahrten von dort zu den jeweiligen Hafeneinzelbetrieben mit dem Pauschbetrag von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 und 4 EStG, § 5 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes) angesetzt wurden.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 36/16 anhängig.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
QAAAF-88370