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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 12 vom Seite 11

Meldungen eines Arztes an das Krebsregister

BMF passt UStAE an BFH-Urteil an - III C 3 - S-7170

Lukas Hendricks

Der Bundesfinanzhof hatte mit entschieden, dass sogenannte „Tumormeldungen“ eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Als Reaktion darauf hat das BMF nun den Katalog der ärztlichen Leistungen, die keine steuerfreien Heilbehandlungen darstellen, ergänzt.

Im Urteilsfall erbrachte eine Ärzte-GbR sogenannte „Tumormeldungen“ für ein Krebsregister. Sie meldete auf einem einheitlichen Formblatt bestimmte Identitätsdaten (z. B. Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) von Patienten und deren epidemiologische Daten (z. B. Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie) an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister und erhielt für jede vorgenommene „Tumormeldung“ eine (pauschale) Vergütung von der Klinik.

Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin und damit umsatzsteuerpflichtig sind laut BFH:

  • ärztliche Leistungen,

  • Maßnahmen oder

  • medizinische Eingriffe

die zu anderen Zwecken als

  • der Diagnose,

  • Behandlung und, soweit wie möglich,

  • Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen,

erfolgen.

Der Urteilsbegründung des BFH fol...

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