Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Meldungen eines Arztes an das Krebsregister
BMF passt UStAE an BFH-Urteil an - III C 3 - S-7170
Der Bundesfinanzhof hatte mit entschieden, dass sogenannte „Tumormeldungen“ eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen. Als Reaktion darauf hat das BMF nun den Katalog der ärztlichen Leistungen, die keine steuerfreien Heilbehandlungen darstellen, ergänzt.
Im Urteilsfall erbrachte eine Ärzte-GbR sogenannte „Tumormeldungen“ für ein Krebsregister. Sie meldete auf einem einheitlichen Formblatt bestimmte Identitätsdaten (z. B. Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) von Patienten und deren epidemiologische Daten (z. B. Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie) an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister und erhielt für jede vorgenommene „Tumormeldung“ eine (pauschale) Vergütung von der Klinik.
Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin und damit umsatzsteuerpflichtig sind laut BFH:
ärztliche Leistungen,
Maßnahmen oder
medizinische Eingriffe
die zu anderen Zwecken als
der Diagnose,
Behandlung und, soweit wie möglich,
Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen,
erfolgen.
Der Urteilsbegründung des BFH fol...