IFRS Trainingsfälle
5. Aufl. 2016
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TEIL A: Vorbemerkung zur Lösung der Fälle
1. Gegenstand der Fälle
Die Rechtsformen der in den Fällen genannten Unternehmen sowie deren Sitzort/Sitzland sind eindeutig bezeichnet.
Die Unternehmen stellen ihre handelsrechtlichen Jahresabschlüsse (Einzelabschluss, Konzernabschluss) jeweils zum 31. 12. eines Kalenderjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) nach den für sie gültigen Landesvorschriften bzw. nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) auf.
Soweit die Unternehmen ihren Sitzort in Deutschland haben, werden die Jahresabschlüsse nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften der §§ 265, 266 und 275 HGB aufgestellt. Für Offenlegungszwecke stellen die deutschen Gesellschaften gem. § 325a Abs. 2a HGB zusätzlich einen Einzelabschluss nach den in § 315a Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsvorschriften auf. Grundlage des IFRS-Einzelabschlusses ist dabei der nach den Vorschriften des HGB und ggf. des AktG erstellte handelsrechtliche Jahresabschluss.
Bei den IFRS sind alle am anwendungspflichtigen Standards zugrunde zu legen. Von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung neuer bzw. überarbeiteter Standards machen die Unternehmen kein...