Rechnungslegung und Finanzierung der Krankenhäuser
3. Aufl. 2016
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9. Besonderheiten der Abschlussprüfung von Krankenhäusern
9.1 Erweiterungen des Prüfungsauftrags und Auswirkungen auf die Durchführung der Abschlussprüfung
Für die gesetzliche Abschlussprüfung gelten grundsätzlich die Vorschriften der §§ 316 ff. HGB. Demnach sind bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften i. S.d. § 267 HGB der Jahresabschluss und der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Abschlussprüfung ist nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB Voraussetzung für die Feststellung des Jahresabschlusses.
Gegenstand und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung nach HGB sind in § 317 HGB geregelt. Sie umfasst insoweit pflichtmäßig
die Prüfung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses einschließlich der Buchführung dahingehend, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung beachtet worden sind, wobei im Rahmen der Prüfung Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden müssen,
die Prüfung des Lageberichts/Konzernlageberichts dahingehend, ob er mit dem Jahresabschluss/Konze...