BGH Beschluss v. - IX ZR 250/16

Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Kostenerstattungsanspruch bei einem nach Insolvenzverfahrenseröffnung erfolgten Parteiwechsel

Gesetze: § 38 InsO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO, § 544 Abs 1 S 2 ZPO, § 544 Abs 4 ZPO

Instanzenzug: Saarländisches Az: 4 U 42/14 Urteilvorgehend Az: 14 O 213/13

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des ist im Umfang des Tenors der Beschwerdeentscheidung zulässig. Bei dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, sondern um eine Neuforderung. Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein. Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO (vgl. , ZInsO 2005, 537, 538; vom - IX ZB 80/10, ZInsO 2011, 2184 Rn. 7).

3Im Streitfall gab es zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin keinen aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin, welchen die Beklagte zur Insolvenztabelle hätte anmelden können. Der Anspruch der Beklagten richtete sich ausschließlich gegen den ursprünglichen Kläger L.      . Damit konnte die Forderung der Beklagten auch nicht unter die Regelungen des im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin verabschiedeten Insolvenzplans, der eine Befriedigung der Insolvenzforderungen mit einer Quote von 0,5 v.H. vorsah, fallen. Der Parteiwechsel auf Klägerseite, durch den die Klägerin Schuldnerin der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten wurde, ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen erfolgt. Die Verbindlichkeit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ist deshalb in vollem Umfang zu erfüllen.

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                          Lohmann                                Pape

                 Möhring                           Schoppmeyer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZR250.16.0

Fundstelle(n):
YAAAF-86717