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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2412/13 E EFG 2016 S. 1877 Nr. 22

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr.1EStG § 22 Nr. 3EnWG § 45EEG NW § 2 Abs. 1 Nr. 1 BGB § 1090

Einmalentschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Hochspannungsleitung – Steuerbarkeit als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Leistungen

Leitsatz

  1. Besteht die Gegenleistung des Stpfl. nicht in einem bloßen Unterlassen, sondern darin, einem Netzbetreiber einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb einer Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen, liegt nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt und damit eine Einnahme i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor (Abgrenzung zum BStBl II 1995, 640).

  2. Die im Vertragswege vereinbarte Einmalentschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gehört mangels Freiwilligkeit des ansonsten im Wege der Enteignung durchsetzbaren Eingriffs nicht zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1877 Nr. 22
GStB 2017 S. 49 Nr. 2
KÖSDI 2017 S. 20163 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2016 S. 3291
IAAAF-86611

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.09.2016 - 10 K 2412/13 E

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