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Progressive Nutzungsvergütungen
I. Periodisierungsgebot
Durch den Jahresabschluss soll das in der Abrechnungsperiode erzielte oder ergangene Ergebnis ermittelt werden. Dem dient das Periodisierungsgebot in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. Dort ist aber auch das Gebot zur Ermittlung der bilanziellen Vermögensgegenstände und Schulden ausgedrückt. Danach sind nicht Zahlungsströme der Ergebnisermittlung zugrunde zu legen, sondern Aufwendungen und Erträge.
Der so verlangten Periodisierung ist nach § 242 Abs. 1 HGB längstens ein Zeitraum von zwölf Monaten zugrunde zu legen. Dem kommt im Normalfall für Nutzungsvergütungen die – wenn man so will – „monatliche Betrachtungsweise“ entgegen. Danach werden z. B. Mieten oder Arbeitslöhne auf Monatsbasis nominell festgelegt. Bei Zinsen gilt unmittelbar meistens die Jahresbetrachtung.
Nun muss diese Periodisierung auch in Bilanzposten ausgedrückt werden. Das geschieht passivisch für rückständige Leistungsvergütungen durch Ansatz einer Verbindlichkeit(srückstellung) und aktivisch bei Vorleistungen durch einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Es soll also die Nutzungsvergütung laut Vertrag mit der periodisierten Gewinnermittlung in Einklang gebracht werden – und das mithilfe von Bilanzpo...