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Die verschmähte Passivabgrenzung
I. Funktion
Die Rechnungsabgrenzungsposten dienen – statische Bilanztheorie hin, dynamische her – der periodengerechten Erfolgsermittlung. Sie konkretisieren die Bilanzierungsvorgabe des häufig unbeachtet bleibenden Periodisierungsgebots des § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. In der Diktion des BFH zu den passiven Posten: „Die Ertragswirkung der Einnahmen soll in die Periode verlagert werden, in der die korrespondierenden Aufwendungen anfallen.” I. d. R. werden durch die Rechnungsabgrenzung einmalige und mehrfache Zahlungsvorgänge ergebnismäßig neutralisiert. Insofern tritt sie in Konkurrenz zu den aktiven und passiven Anzahlungen. Dabei muss die Abgrenzung mangels der Eigenschaft eines Vermögensgegenstands bzw. einer Schuld im Ansatz und Ausweis nicht zurücktreten. Den §§ 246, 247 HGB ist keine Hierarchie der Bilanzposten zu entnehmen . Die den Zahlungsvorgängen vorausgehenden bilanzierbaren Forderungen und Verbindlichkeiten aus Leistungen können ebenfalls durch die Bildung von Abgrenzungsposten neutralisiert werden . Dies gilt speziell für die passive Abgrenzung, die häufig dem Realisationsprinzip Geltung verschafft bzw. verschaffen muss.
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