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Aktive Abgrenzung und Verbindlichkeitsrückstellung bei signing fees
I. Sachverhalt
Die U GmbH betreibt eine Unternehmensberatung. Einer ihrer erfolgsreichsten Berater ist B, der als Uniabsolvent vor einigen Jahren bei der U GmbH angefangen hat. Die noch aus diesen Zeiten stammenden Rahmenbedingungen seines Arbeitsvertrags sehen eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende vor. Mitte 01 verdichten sich bei B Pläne, sich selbständig zu machen. Er kündigt daraufhin sein Arbeitsverhältnis mit der U GmbH fristgerecht zum .
Die U GmbH möchte B nicht ziehen lassen und bittet ihn zunächst um Rücknahme der Kündigung, um in Ruhe die Möglichkeiten einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausloten zu können. Für diese Rücknahme verspricht sie B eine als Entschädigung titulierte Einmalzahlung von 40 T€, die im September 01 zur Auszahlung gelangt.
Die Verhandlungen verlaufen erfolgreich. Sie führen nicht nur zu einer Anpassung der Jahresbezüge des B. Der am in Kraft tretende „neue” Arbeitsvertrag sieht außerdem eine Aussetzung der bisher bestehenden ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten vor. Beide Parteien verzichten für drei Jahre auf dieses Recht. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche...