DBA Armenien Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Armenien (die „Vertragsstaaten“) haben ergänzend zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind:

  1. Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens:

    Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass das Völkerrecht bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens jederzeit Vorrang hat.

  2. Zu den Artikeln 3, 8, 13, 14 und 21 des Abkommens:

    Der Ausdruck „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ bedeutet den Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, an dem die ranghöchste Person oder Personengruppe ihre Entscheidungen trifft, der Ort, an dem die von dem Rechtsträger als Ganzem zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden.

  3. Zu Artikel 7 des Abkommens:

    1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es durch eine Betriebsstätte dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

    2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Gütern an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Unternehmen liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

    3. Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 des Abkommens anzuwenden ist.

  4. Zu Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens:

    Für die Bundesrepublik Deutschland gelten die nachstehenden Bestimmungen:

    1. Der in Artikel 10 des Abkommens verwendete Ausdruck „Dividenden“ umfasst auch Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. Der Ausdruck „Investmentvermögen“ bedeutet im Sinne dieses Abkommens einen Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes.

    2. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben a und b des Abkommens darf die Steuer 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen,

      (i)

      soweit Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 des Abkommens stehen;

      (ii)

      wenn es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine REIT-Aktiengesellschaft handelt, deren Gewinne vollständig oder teilweise steuerbefreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann. Eine REIT-Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz).

    3. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens gilt für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen, die im Zusammenhang mit anderen als den unter Buchstabe b Ziffer i genannten Einkünften stehen, nur Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens.

  5. Zu Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens:

    Sieht eine nach der Unterzeichnung dieses Abkommens unterzeichnete Übereinkunft zwischen Armenien und einem der gegenwärtigen (zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens) Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vor, dass Zinsen, die aus Armenien stammen, in Armenien von der Steuer befreit sind oder in Armenien zu einem niedrigeren als dem nach diesem Abkommen geltenden Satz besteuert werden, dann gilt diese Befreiung oder dieser niedrigere Satz automatisch für die unter dieses Abkommen fallenden Zinsen. Außerdem wird die zuständige Behörde Armeniens in einem solchen Fall der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich mitteilen, dass die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes erfüllt sind.

  6. Zu Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens:

    Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens gilt auch für andere im Alleineigentum der Regierung der Republik Armenien stehende Finanzinstitute, für welche die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dies durch Verständigung vereinbart haben.

  7. Zu Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens:

    Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst nicht die in Artikel 10 des Abkommens behandelten Einkünfte wie beispielsweise Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.

  8. Zu den Artikeln 10 und 11 des Abkommens:

    Ungeachtet der Artikel 10 und 11 des Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

    1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

    2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

  9. Zu Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii des Abkommens:

    Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon werden tatsächlich besteuert, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird. Sie werden nicht tatsächlich besteuert, wenn sie nicht steuerpflichtig sind oder von der Besteuerung ausgenommen werden.

  10. Zu Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens:

    Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zwischen Unternehmen zuzulassen.

  11. Zu Artikel 25 des Abkommens:

    Sofern nach Artikel 25 des Abkommens personenbezogene Daten ausgetauscht werden, gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts jedes Vertragsstaats:

    1. Die empfangende Stelle kann die Daten in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 25 des Abkommens in Einklang stehenden Bedingungen.

    2. Die Informationen können für andere Zwecke ohne die in Artikel 25 Absatz 2 Satz 4 des Abkommens vorgesehene vorherige Zustimmung des übermittelnden Staates nur verwendet werden, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich sind und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Änderung der Verwendung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, so ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die Änderung der Verwendung der Informationen entstandener Schaden ist zu ersetzen.

    3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 des Abkommens und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

    4. Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

    5. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren. Die Information kann unterbleiben, sofern und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

    6. Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.

    7. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

    8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

    9. Sieht das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vor, so weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

    10. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

Geschehen zu Eriwan am in zwei Urschriften, jede in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des armenischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

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CAAAF-84617