DBA Armenien Artikel 17

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder für Unrecht oder Schäden auf Grund von Kriegshandlungen oder für einen Schaden, der als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, von Straftaten, Impfungen oder aus ähnlichen Gründen entstanden ist, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

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CAAAF-84617