DBA Armenien Artikel 31

Artikel 31 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  3. bei der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Artikel 26, sobald die zuständigen Behörden dies nach Artikel 24 durch Verständigung vereinbart haben.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens ist das Abkommen vom der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien nicht mehr anzuwenden auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAF-84617

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 2017 II S. 1560) und anzuwenden ab .