DBA Armenien Artikel 27

Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Die Frist für den Antrag auf Erstattung der Abzugsteuer beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 schafft jeder Vertragsstaat Verfahren dafür, dass Zahlungen von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann vom Steuerpflichtigen die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats über seine Ansässigkeit in diesem anderen Staat verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden können die Durchführung dieses Artikels durch Verständigung regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAF-84617