DBA Armenien Artikel 22

Artikel 22 Beseitigung der Doppelbesteuerung

(1) In Armenien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Bezieht eine in Armenien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Armenien

    (i)

    auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

    (ii)

    auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten armenischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, entfällt.

  2. Einkünfte oder Vermögen einer in Armenien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Armenien auszunehmen sind, können dort gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person einbezogen werden.

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Armenien besteuert werden, so gilt Folgendes:

  1. Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Armenien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt weder für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft noch für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der Steuer in Armenien abgezogen werden können, noch für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Vermögenswerte ausgenommen, die nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 in Armenien besteuert werden können, sowie Beteiligungen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  3. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die armenische Steuer angerechnet, die nach armenischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:

    (i)

    Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist;

    (ii)

    Zinsen;

    (iii)

    Lizenzgebühren;

    (iv)

    Veräußerungsgewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 anzuwenden ist;

    (v)

    Einkünfte, auf die Artikel 15 anzuwenden ist;

    (vi)

    Einkünfte, auf die Artikel 16 anzuwenden ist;

    (vii)

    Einkünfte, auf die Artikel 17 anzuwenden ist.

  4. Buchstabe a ist auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 nur anzuwenden, soweit sie durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewinnung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht. Das gilt entsprechend für die den Einkünften im Sinne der Artikel 7 und 10 zugrunde liegenden Vermögenswerte. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt.

  5. Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn

    (i)

    in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon unterschiedlichen Bestimmungen dieses Abkommens zugeordnet werden und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert oder nicht oder niedriger besteuert würden und sich im Fall doppelter Besteuerung dieser Konflikt nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 oder 3 regeln lässt;

    (ii)

    Armenien Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert;

    (iii)

    die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation der Republik Armenien auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon notifiziert hat, auf die sie die Steueranrechnung nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Vermögenswerte oder Teile davon durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

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CAAAF-84617