Umsatzsteuer; Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Abschnitt 1b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom , BStBl I S. 864, der zuletzt durch das (2016/0897106), BStBl 2016 I S. 1059 , geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, sog. Pocket-Bikes (vgl. , BStBl II S. 501), motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.“
2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„ 5Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.“
II. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 3 - S 7103-b/16/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1074
BB 2016 S. 2518 Nr. 42
DB 2016 S. 2385 Nr. 41
DStR 2016 S. 2405 Nr. 41
UR 2016 S. 890 Nr. 22
UStB 2016 S. 340 Nr. 11
UVR 2016 S. 359 Nr. 12
Ubg 2016 S. 688 Nr. 11
EAAAF-83880