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Online-Nachricht - Mittwoch, 12.10.2016

Kindergeld | Ausschluss bei Leistungen zwischenstaatlicher Einrichtungen (BFH)

Der Anspruch auf Kindergeld einer im Inland wohnhaften Beamtin der BRD für ihr im Inland lebendes Kind ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie mit dem bei der Europäischen Kommission beschäftigten Kindesvater, der für das betreffende Kind Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat, nicht verheiratet ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine Leistung, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt wird und dem Kindergeld vergleichbar ist, zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die als Bundesbeamtin tätige Klägerin beantragte bei der Familienkasse für ihre 2011 geborene Tochter Kindergeld. Sie gab dabei an, dass der Kindesvater, mit dem die Klägerin nicht verheiratet ist und der seit der Geburt das Kindergeld bezogen hat, seit Juli 2012 bei der Europäischen Kommission beschäftigt sei und dort für die Tochter einen Kinderzuschlag erhalte. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin ab, weil der Kindesvater dem Kindergeld ähnliche Leistungen erhalte und somit in der BRD kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die im Inland wohnende Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für den streitigen Zeitraum von Dezember 2012 bis August 2013 (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG (nunmehr Satz 1), § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dieser Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ist nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen.

  • Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG stellt die dem Kindesvater seit Juli 2012 gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder zwar eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dar.

  • Nach Auffassung des EuGH kann einem nach nationalen Rechtsvorschriften Kindergeldberechtigten die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf die Kinderzulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut jedoch nicht verweigert werden, wenn dieser eine unselbständige Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt, weil in diesem Fall die nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b EU-Beamtenstatut zu gewährende Familienbeihilfe nachrangig ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
PAAAF-83739