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FG München  v. - 7 K 530/15

Gesetze: AO § 162 Abs. 2, AO § 158, KStG § 8 Abs. 2, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, HGB § 6 Abs. 1, HGB § 264, GmbHG § 13 Abs. 3

Schätzungsbefugnis trotz im Finanzgerichtsverfahren abgegebener Steuererklärungen

Leitsatz

1. Die Schätzungsbescheide waren aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Steuererklärung nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu ändern. Nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs muss nach § 4 Abs. 1 EStG die Anfangsbilanz mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (vgl. Heinicke, in Schmidt, EStG, § 4 EStG Rz. 700). Die Klägerin hat jedoch für das vorangegangene Wirtschaftsjahr 2011 keine Bilanz abgegeben und somit keine ausreichenden Angaben über ihre steuerlichen Verhältnisse gegeben (§ 162 Abs. 2 S. 1 AO). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin konnte das FA die für das Streitjahr eingereichte Bilanz nicht überprüfen.

2. Gerade weil die Klägerin seit Jahren ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen nicht erfüllt hat, gab es im Streitfall hinreichend Anlass, die sachliche Richtigkeit der für das Jahr 2012 eingereichten Steuererklärungen zu beanstanden (§ 158 AO).

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAF-82997

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München v. 11.02.2016 - 7 K 530/15

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