Schätzungsbefugnis trotz im Finanzgerichtsverfahren abgegebener Steuererklärungen
Leitsatz
1. Die Schätzungsbescheide waren aufgrund der im Klageverfahren eingereichten Steuererklärung nebst Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung nicht zu ändern. Nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs muss nach § 4 Abs. 1 EStG die Anfangsbilanz
mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen (vgl. Heinicke, in Schmidt, EStG, § 4 EStG Rz. 700). Die Klägerin hat jedoch
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr 2011 keine Bilanz abgegeben und somit keine ausreichenden Angaben über ihre steuerlichen
Verhältnisse gegeben (§ 162 Abs. 2 S. 1 AO). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin konnte das FA die für das Streitjahr
eingereichte Bilanz nicht überprüfen.
2. Gerade weil die Klägerin seit Jahren ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen nicht erfüllt
hat, gab es im Streitfall hinreichend Anlass, die sachliche Richtigkeit der für das Jahr 2012 eingereichten Steuererklärungen
zu beanstanden (§ 158 AO).
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