InvStG 2018 § 5

Kapitel 1: Allgemeine Regelungen

§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse [tritt am 1. 1. 2018 in Kraft]

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

  1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

  2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

  3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

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PAAAF-82809